Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Stornogefahrmitteilungen

    Muss Versicherer einem Versicherungsmakler Stornogefahrmitteilungen schicken?

    | Bisweilen reklamieren Versicherungsmakler, dass sie bei einem Maklerwechsel keine Stornogefahrmitteilungen vom Versicherer bekommen hätten und somit keine Gelegenheit hatten, den notleidenden Vertrag nachzuarbeiten und ihren Courtageanspruch zu retten. Grundlage dieser Über-legung sind die handelsvertreterrechtlichen Schutzbestimmungen des § 87a Abs. 2 und 3 HGB. Dazu müsste der Versicherungsmakler eine vertreterähnliche Stellung haben, was nur in Ausnahmefällen zutrifft. VVP erläutert nachfolgend die Regeln für Stornogefahrmitteilungen. |

    Schutznormen für Versicherungsvertreter im HGB

    Wird ein Versicherungsvertrag, den ein Versicherungsvertreter vermittelt hat, notleidend, weil die Gefahr einer Stornierung durch den Kunden besteht, oder der Einzug der Versicherungsprämien scheitert oder zu scheitern droht, muss der Versicherer „Maßnahmen zur Stornogefahrabwehr“ ergreifen. Der Versicherer kann eigene Maßnahmen durchführen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter mit Hilfe einer Stornogefahrmitteilung die Möglichkeit zu geben, den Vertrag nachzubearbeiten und dadurch selbst zu „retten“ (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, Abruf-Nr. 122324).

    Grundsatz: Schutznormen nicht auf Makler anwendbar

    Dieser Grundsatz aus dem Vertreterrecht, der sich auf § 87a Abs. 3, § 92 Abs. 2 HGB stützt, findet im Maklerrecht jedoch keine unmittelbare Anwendung. Diese Schutznormen können daher nicht ohne Weiteres/analog von einem Versicherungsmakler eingefordert werden. Denn der Versicherungsmakler ist in Bezug auf seine ihn beauftragenden Kunden nach ständiger Rechtsprechung deren Bundesgenosse und treuhänderischer Sachwalter. Daher ist der Versicherungsmakler von Seiten des Gesetzgebers nicht ebenso schutzwürdig wie ein Versicherungsvertreter, der aufgrund eines Auftragsverhältnisses für seinen Versicherer tätig wird.