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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Leistungen von Versicherungsvermittlerngegen Honorar ‒ was ist heutzutage erlaubt?

    von Fabian Kosch, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg

    | Nicht erst seitdem im Zuge der Ausarbeitung der IDD-Richtlinie ein Provisionsverbot diskutiert worden ist, ist die Honorarvermittlung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern immer wieder ein Thema. Viele Mythen ranken sich darum. Der folgende Beitrag räumt damit auf und erläutert, für welche Leistungen ein Honorar zulässig ist. |

    Honorarvermittlung: Was versteht man darunter?

    Unter der Honorarvermittlung versteht man eine direkte Vergütung durch den Auftraggeber. Im Fall der Versicherungsvermittler spricht man in der Regel von einer Vergütung durch den Versicherungsnehmer (VN). Dass dies rechtlich erlaubt ist, steht grundsätzlich außer Frage.

     

    Für den Makler ist dies eigentlich sogar das gesetzliche Leitbild, wenn man nur einmal §§ 652, 653 BGB anschaut. Dies gilt auch, wenngleich es als Gewohnheitsrecht oder als Handelsbrauch angesehen wird, dass die Versicherungsgesellschaft die Courtage des Maklers zahlt (BGH, Urteil vom 27.11.1985, Az. IVa ZR 68/84, Abruf-Nr. 208661).