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  • · Nachricht · Courtageanspruch/Provisionsanspruch

    Verjährung von Ansprüchen noch vor dem Jahresende 2023 prüfen

    | Alle Jahre wieder ist zum Ende des Jahres die Verjährung von Ansprüchen ein wichtiges Thema: Nutzen Sie die Zeit bis zum Jahresende 2023, um zu prüfen, ob offene Courtage- oder Provisionsansprüche sowie Rückzahlungsansprüche verjähren. Ergreifen Sie ggf. Gegenmaßnahmen. |

     

    Courtage-/Provisionsansprüche gegen den Versicherer sowie Rückzahlungsansprüche der Versicherer gegen Sie verjähren mit einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Versicherer schuldet die Courtage/Provision) Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (§ 199 BGB). Kenntnisunabhängig verjähren alle Ansprüche ‒ außer Schadenersatzansprüche ‒ spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

     

    PRAXISTIPPS |

    • Orientieren Sie sich an der Dreijahresfrist. Ist Ihr Courtage-/Provisionsanspruch z. B. 2020 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31.12.2020 um 24:00 Uhr und endet am 31.12.2023. Ihr Anspruch ist also ab dem 01.01.2024 verjährt. Entsprechendes gilt für den Rückzahlungsanspruch des Versicherers.
    • Die Verjährung wird z. B. gehemmt, wenn
      • Sie mit dem Versicherer über strittige Courtage-/Provisions- bzw. Rückzahlungsansprüche verhandeln oder
      • Sie bzw. der Versicherer die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren veranlassen (bloße schriftliche Mahnung/Erinnerung reicht nicht) oder
      • Sie Klage erheben.
    • Folge: Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährung nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
    • Erkennen Sie z. B. Rückzahlungsansprüche durch Abschlags- oder Zinszahlung oder Sicherheitsleistung an, beginnt die Verjährung im Ganzen mit dem Tag neu, der auf den Anerkenntnis-Tag folgt (§ 212 BGB).
     
    Quelle: ID 49787447