· Fachbeitrag · Courtage
Kündigung der Courtagevereinbarung durch Versicherer – was hierbei rechtlich gilt
Zum Alltag des Versicherungsmaklers gehört es, dass ein Versicherer eine Courtagevereinbarung kündigt. Mal geschieht dies mit, mal ohne Angabe eines Kündigungsgrundes. Der folgende Beitrag erläutert, was rein rechtlich gilt, wenn ein Versicherer die Courtagevereinbarung kündigt.
Das gilt für die fristgerechte Kündigung des Versicherers
Kündigt ein Versicherer die Courtagevereinbarung – mit oder ohne Umdeckungsaufforderung – und hält er die vereinbarte Kündigungsfrist ein, verhält er sich vertragskonform. In diesem Fall muss er keinen Kündigungsgrund angeben.
Gibt er gleichwohl einen Kündigungsgrund an, etwa einen zu geringen Bestand, eine zu hohe Schadenquote, ist das rechtlich ohne Bedeutung.
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