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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung

    von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Hamburg

    | Der Bundestag hat am 25.06.2021 eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen beschlossen. Eines ist das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Für Sie sind vor allem § 7a UWG und § 20 UWG relevant, die Neuigkeiten bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung vorsehen. |

     

    Neue Dokumentationspflicht bei Einwilligungen

    Schon bisher bestand aufgrund DSGVO und UWG die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung in die Telefonwerbung nachzuweisen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren versuchten sich die werbenden Unternehmen oft mit dem Argument zu entlasten, die Einwilligungserklärung habe aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt werden dürfen und sei daher vernichtet worden. Nun wurde in § 7a UWG die ausdrückliche Verpflichtung aufgenommen, die Einwilligungserklärungen fünf Jahre aufzubewahren.

     

    • § 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
    • (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
    • (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“