· Fachbeitrag · Sozialversicherungsflicht
LSG Bayern klärt Status eines Minderheits-GGf einer Versicherungsmakler-GmbH
von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München
| Die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) von GmbH ist für GGf sowie ihr Unternehmen von essenzieller Bedeutung. Eine falsche Einstufung kann böse Folgen haben. Dies zeigt ein Fall eines GGf einer Versicherungsmakler-GmbH. VVP stellt Ihnen das Urteil des LSG Bayern vor und dessen Auswirkungen auf die Praxis. |
Streit um Minderheits-GGf von Versicherungsmakler-GmbH
In einem Versicherungsmaklerbüro in der Rechtsform einer GmbH hatte der alleinige GGf 1/3 der Anteile am Unternehmen, 2/3 hielt seine Ehefrau. Der GGf hatte eine Bürgschaft über rund 350.000 Euro für Verbindlichkeiten der GmbH bzw. der Mitgesellschafterin übernommen. Er war vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Er unterlag nicht den Weisungen der Gesellschafterversammlung, hatte jedoch die satzungsmäßigen Vereinbarungen zu beachten. Weiter war der GGf nicht an bestimmte Arbeitszeiten und örtliche Anwesenheitspflichten gebunden. Es bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie kein Anspruch auf (bezahlten) Urlaub. Darüber hinaus hatte er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.
Sein monatliches Festgehalt, das als Lohn gebucht und auf das Lohnsteuer abgeführt wurde, lag zwischen 500 Euro und 2.500 Euro monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung wurden nicht abgeführt.
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