Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Provisionen

    Wie sind Provisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen?

    Bild: © khwanchai - stock.adobe.com

    | Provisionszahlungen für Abwesenheitszeiten wie Urlaub werfen im Vermittlerbetrieb regelmäßig Fragen auf, wenn Mitarbeiter neben einem festen Gehalt auch Provisionen erhalten. Dazu hat VVP nun folgende Frage eines Vermittlers erreicht. |

     

    FRAGE: Bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist das Thema Entgeltanspruch aus Provisionszahlungen für Abwesenheitszeiten in der Urlaubszeit aufgetaucht. Der gesetzliche Anspruch ist offenbar unstrittig, aber die Berechnungsmethode ist nicht nachvollziehbar. Die DRV setzt gearbeitete Tage der letzten 13 Wochen als Grundlage an und nicht die Arbeitstage des Monats. Haben Sie dazu nähere Informationen?

     

    ANTWORT: Die letzten 13 Wochen ergeben sich aus § 11 BUrlG. Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem Lohn oder Gehalt, das in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlt wurde. Wurde in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn eine Provision gewährt, fließt diese auch beitragspflichtig in das Urlaubsentgelt ein. Die tatsächlichen Arbeitstage in einem Monat spielen bei der Berücksichtigung keine Rolle.

    In der Sozialversicherung gilt das „Entstehungsprinzip“

    Erhalten Ihre Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb von Ihnen neben einem festen Gehalt auch Provisionen, so müssen diese in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen. In der Sozialversicherung gilt bei der Berechnung von Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Danach sind die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Keine Rolle spielt, ob der Lohn gezahlt wurde.

     

    Anders ist es bei der Lohnsteuer. Hier gilt: Nur aus dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt ist Lohnsteuer zu entrichten (Zuflussprinzip).

    Bei Urlaub besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt

    Das Urlaubsentgelt bemisst sich danach, was der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn durchschnittlich pro Tag verdient hat (§ 11 BUrlG). Beim Gesamtverdienst berücksichtigt werden insbesondere neben dem Arbeitsentgelt auch Provisionen. Die Rechtsprechung hat das wie folgt konkretisiert.

     

    • Für die Berechnung des Verdienstes sind laut BAG alle Provisionen zu berücksichtigen, die ein Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften vertragsgemäß erhält (BAG, Urteil vom 19.09.1985, Az. 6 AZR 460/83).

     

    • Ist vereinbart, dass der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatliche Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87a Abs. 1 S. 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen (BAG, Urteil vom 11.04.2000, Az. 9 AZR 266/99, Abruf-Nr. 248949).

     

     

    • Beispiel

    Der angestellte Außendienstmitarbeiter A geht im Juli für sechs Tage in Urlaub. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt fünf Tage pro Woche. Sein Grundlohn beträgt 700 Euro pro Woche. Die Provisionen für von ihm selbst vermittelte Versicherungsverträge schwanken. Im Schnitt betragen sie 150 Euro pro Woche. Der Vermittlerbetrieb V berechnet das Urlaubsentgelt wie folgt:

     

    Berechnung des Gesamtarbeitsentgelts im 13-Wochen-Zeitraum:

    13 x 850 Euro (700 Euro + 150 Euro)

    11.050 Euro

    Berechnung des Urlaubsentgelts für 6 Urlaubstage:

    (11.050 Euro x 6 Tage : [13 x 5 Tage])

    1.020 Euro

     

    Lösung: V muss die SV-Beiträge auf Basis der 1.020 Euro berechnen.

     

    Arbeits- und tarifvertragliche Besonderheiten

    Es gelten folgende Besonderheiten:

     

    • Arbeitsvertragliche Regelungen zum Urlaubsentgelt gehen vor, wenn sie für den einzelnen Mitarbeiter günstiger sind.

     

    Phantomlohn-Problematik tritt bei Betriebsprüfungen auf

    Betriebsprüfer der DRV fordern aus Provisionen, die nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts eingeflossen sind, Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Beiträge werden aus dem Phantomlohn fällig.

     

    Wichtig | Es hilft nicht weiter, wenn Ihr Mitarbeiter auf seinen Anspruch auf Urlaubsentgelt verzichtet. Denn der Anspruch auf das Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 13 BUrlG. Davon darf nicht zu Ungunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 9 | ID 50472805