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  • · Fachbeitrag · Provisionen

    Wie sind Provisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen?

    | Provisionszahlungen für Abwesenheitszeiten wie Urlaub werfen im Vermittlerbetrieb regelmäßig Fragen auf, wenn Mitarbeiter neben einem festen Gehalt auch Provisionen erhalten. Dazu hat VVP nun folgende Frage eines Vermittlers erreicht. |

     

    FRAGE: Bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist das Thema Entgeltanspruch aus Provisionszahlungen für Abwesenheitszeiten in der Urlaubszeit aufgetaucht. Der gesetzliche Anspruch ist offenbar unstrittig, aber die Berechnungsmethode ist nicht nachvollziehbar. Die DRV setzt gearbeitete Tage der letzten 13 Wochen als Grundlage an und nicht die Arbeitstage des Monats. Haben Sie dazu nähere Informationen?

     

    ANTWORT: Die letzten 13 Wochen ergeben sich aus § 11 BUrlG. Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem Lohn oder Gehalt, das in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlt wurde. Wurde in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn eine Provision gewährt, fließt diese auch beitragspflichtig in das Urlaubsentgelt ein. Die tatsächlichen Arbeitstage in einem Monat spielen bei der Berücksichtigung keine Rolle.