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  • 24.04.2023 · Nachricht · Personalmanagement

    Kündigungsfrist in der Probezeit – auf klare Regelungen achten!

    | Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt aber nur, wenn die Gestaltung im Arbeitsvertrag eindeutig ist. Dies hat das LAG Thüringen mit Bezug auf die BAG-Rechtsprechung klargestellt. |