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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung/Provisionen

    Mitarbeiterprovisionen: Das gilt in Bezug auf Sozialbeiträge und Krankenversicherungsfreiheit

    | Bei Mitarbeitern in Vermittlerbetrieben, die neben ihrem Gehalt Provisionen erhalten, stellen sich mehrere Fragen: Wie sind diese Provisionen lohnsteuerlich zu behandeln. Was gilt in punkto Sozialversicherungsbeiträge? Und wann führen die Provisionen dazu, dass diese Mitarbeiter versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind? |

    Lohnsteuerliche Behandlung von Provisionen

    Lohnsteuerlich sind Provisionen Arbeitslohn, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in einem Dienstverhältnis gezahlt werden. Sie sind in der Regel laufender Arbeitslohn (laufender Bezug). Ausnahmsweise sind sie als sonstiger Bezug zu versteuern, wenn sie einmalig ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume gewährt werden.

    Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Provisionen

    Sozialversicherungsrechtlich gehört zum regelmäßigen Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers das laufend gezahlte Arbeitsentgelt. Auch einmalig gezahlte Bezüge zählen dazu, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags mindestens einmal jährlich gezahlt werden (BSG, Urteil vom 09.02.1993, Az. 12 RK 26/90, Abruf-Nr. 199681; Spitzenverbände der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 08.03.2007, TOP 3, Abruf-Nr. 199818).

     

    Das Merkmal der Regelmäßigkeit

    • grenzt dabei „Einnahmen, die zu erwarten sind“, von „Einnahmen ab, die nicht zu erwarten sind“,
    • nicht dagegen „laufende Einnahmen“ von „einmalig gezahlten Einnahmen“.

     

    In der Sozialversicherung sind Provisionen nach der obigen Definition in der Regel regelmäßiges laufendes Arbeitsentgelt. Das gilt auch, wenn die Provisionen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen ausbezahlt wer- den. Provisionen zählen nur dann nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn nicht sicher ist, ob sie überhaupt gezahlt werden.

     

    So stellt sich die Beitragsberechnung im Regelfall dar

    Sie als Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversiche- rung abführen. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter die Provision gezahlt hat. Bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung ist die Provision dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie ausgezahlt wird. Werden Provisionen regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Monat ausbezahlt, können Sie die Provision in dem Monat der Beitragsberechnung unterwerfen, in dem Sie diese abrechnen.

     

    • Beispiel

    Mitarbeiter M des Vermittlerbetriebs V tätigt regelmäßig Versicherungsabschlüsse. Dafür erhält M neben seiner monatlichen Grundvergütung Provisionen von V. Die Provisionen werden in der Regel im übernächsten Monat abgerechnet. Hat M also im August 2023 fünf Versicherungen abgeschlossen, erhält er die Provisionen dafür im Oktober 2023 ausgezahlt. V kann die Provisionen für August 2023 mit der Grundvergütung Oktober 2023 verbeitragen.

     

    So läuft die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen

    Wird eine Provision nur einmal oder zweimal im Jahr ohne Zuordnung auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume gezahlt, muss sie als sonstiger Bezug versteuert werden. Beitragsrechtlich kann sie als einmalige Zuwendung ab- gerechnet werden.

     

    Was gilt bei verspäteter Auszahlung der Provision?

    Es gibt Fälle, in denen die Provisionen nicht betriebsüblich im nächsten oder übernächsten Monat verbeitragt werden, sondern erst sehr viel später, z. B. viertel- oder halbjährlich. Dann sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnzahlungszeiträume für die Vergangenheit nochmals aufzurollen.

     

    PRAXISTIPP | Aus Vereinfachungsgründen können Sie diese Provisionen auch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume aufteilen. Das lassen die Betriebs- prüfer der Deutschen Rentenversicherung zu.

     
    • Beispiel

    Außendienstmitarbeiter B, der seit Jahren im Vermittlerbetrieb K beschäftigt ist, erhält ein monatliches steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 4.000 Euro. Zusätzlich bekommt B für jede Vermittlung eines Bausparvertrags eine Provision. Im April 2023, Mai 2023 und Juni 2023 hat er zwei, drei und vier Bausparverträge vermittelt. Im November 2023 erhält er die Provisionen für die neun Abschlüsse in Höhe von insgesamt 2.700 Euro ausbezahlt.

     

    Lösung: K zahlt die Provisionen im November 2023 aus und nicht im nächsten oder übernächsten Monat. Daher muss K die Lohnzahlungszeiträume April 2023, Mai 2023 und Juni 2023 neu aufrollen und die Provisionen in diesen Monaten verbeitragen. Aus Vereinfachungsgründen darf er je 900 Euro verbeitragen.

     

    Dss gilt bei Provisionszahlung nach Beendigung der Beschäftigung

    Wird die Provision erst nach Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt, ist diese im letzten Lohnabrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen. Voraussetzung ist, dass die Provisionen monatlich gezahlt wurden. Werden die Provisionen dagegen in größeren Zeitabständen ausgezahlt, müssen sie den entsprechenden letzten Lohnabrechnungszeiträumen zugeordnet werden.

     

    Diese Regelung gilt auch für Stornoreserven; also den Teil der Abschlussprovision, der für mögliche Provisionsrückforderungen einbehalten wird.

    Wann führen Provisionen zur Krankenversicherungsfreiheit?

    Arbeitnehmer sind von Beginn ihrer Beschäftigung an in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

     

    Wird die JAEG im Laufe des Kalenderjahres überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ende des Kalenderjahrs. Dies gilt aber nur, wenn auch die für das Folgejahr geltende JAEG voraussichtlich überschritten wird (JAEG 2022: 64.350 Euro; 2023: 66.600 Euro). Sind Arbeitnehmer versicherungsfrei, können sie entscheiden, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder privat versichern wollen.

     

    Fällt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zum Jahreswechsel unter die JAEG und tritt wieder Versicherungs- und Beitragspflicht ein, kann der Betroffene bis zum 31.03. einen Befreiungsantrag stellen. Der Antrag bewirkt, dass trotz der Absenkung des Entgelts keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt und der Betroffene privatversichert bleiben kann.

     

    Bei schwankendem Arbeitsentgelt darf geschätzt werden

    Provisionen schwanken im Regelfall von Monat zu Monat. In der Sozialversicherung gilt, dass Sie als Arbeitgeber bei schwankendem Arbeitsentgelt das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt gewissenhaft schätzen müssen. Bei Provisionen müssen Sie dabei alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Als Maßstab der Schätzung können Sie die Einkünfte des Vorgängers oder eines gleichartigen Mitarbeiters heranziehen.

     

    • Beispiel

    Mitarbeiter V ist seit 01.01.2023 im Außendienst angestellt. Der Inhaber des Vermittlerbetriebs schätzt das monatliche Einkommen wie folgt:

     

    Gehalt 2023 (12 x 4.300 Euro)

    51.600 Euro

    Geschätzte Provision 2023 (8 x 900 Euro + 4 x 1.200 Euro)

    12.000 Euro

    Geldwerter Vorteil für auch privat nutzbaren Dienstwagen (12 x 400 Euro)

    4.800 Euro

    Geschätztes regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

    68.400 Euro

     

    Lösung: Das geschätzte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (68.400 Euro) überschreitet die JAEG (2023: 66.600 Euro). V ist seit 01.01.2023 krankenversicherungsfrei.

     

    Kontrolle bei Schätzung

    Haben Sie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt geschätzt, müssen Sie es unverzüglich neu beurteilen, wenn sich die Schätzung als unzutreffend er- weist, spätestens nach einem Jahr. Ergibt sich daraus eine abweichende versicherungsrechtliche Beurteilung, wirkt sich diese nur für die Zukunft aus, nicht aber für den zurückliegenden Zeitraum.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 8 | ID 49232081