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LSG Schleswig-Holstein zum Umfang der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung im Jahr 2018
| Das LSG Schleswig-Holstein hat den Umfang der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung im Jahr 2018 näher bestimmt. |
Das LSG hat drei Aussagen getroffen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2025, Az. L 10 KR 52/22, Abruf-Nr. 249338):
- 1. Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sind, ist allein mit Hilfe des (endgültigen) Einkommensteuerbescheids zu führen, der für das betreffende Kalenderjahr maßgeblich ist (hier 2018).
- 2. Weist der maßgebliche Bescheid eine Steuererstattung aus, der im Vorjahr eine Steuervorauszahlung vorangegangen war, ist auch diese Erstattung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
- 3. Dies gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2018, in dem sich die durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung erfolgte Umstellung des Nachweisverfahrens auf das Kalenderjahr erstmalig ausgewirkt hat.
Quelle: ID 50496215