10.11.2025 · Nachricht · Fortbildungskosten
Fortbildungsvereinbarung: Rückzahlungsklausel mit Passus „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ ist unwirksam
| Die Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam, wenn sie an „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ anknüpft. Der Begriff ist mindestens doppeldeutig, was zulasten des Arbeitgebers geht, so das LAG Köln. Er kann nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Fortbildungskosten nicht zurückverlangen. |
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