04.06.2025 · Nachricht · Finanzanlagenvermittler
„Alte-Hasen-Regelung“ für Finanzanlagenvermittler bezieht sich nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit
| Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist eine personenbezogene Erlaubnis, die im Fall der formwechselnden Umwandlung des Unternehmens nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Dies gilt auch, wenn die Erteilung der Erlaubnis auf der Bestandsschutzregelung des § 157 Abs. 3 S. 4 GewO beruht. Dies hat das VGH Baden-Württemberg entschieden. |
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