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  • · Nachricht · Entgeltfortzahlung

    Covid-19-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

    | Wird gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter Quarantäne angeordnet, schließt diese dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Dies ist das Resümee einer Entscheidung des ArbG Aachen. |

     

    Der Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz und hatte Erfolg (ArbG Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 Ca 3196/20, Abruf-Nr. 223819, rechtskräftig).

     

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, weil der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

    Quelle: ID 47637287