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  • 04.11.2026 · Fachbeitrag · Elternzeit

    BAG stellt klar: Bereits verlangte Elternzeit beginnt auch nach Trennung und Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt

    Hat ein Mitarbeiter Elternzeit wirksam verlangt, bleibt er grundsätzlich daran gebunden. Das gilt auch, wenn er sich später von der Mutter seines Kindes trennt und aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Die Elternzeit beginnt trotzdem wie geplant. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt. Das hat das BAG klargestellt.