· Berufsrecht
Neue Regeln für Darlehensvermittler: Das gilt ab November 2026

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
Im vergangenen Jahr war der neue § 34k GewO noch ein Gesetzesvorhaben. Inzwischen ist die Neuregelung beschlossen und verkündet, auch die neue Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) liegt vor. Am 20.11.2026 tritt der neue Erlaubnistatbestand in Kraft. Für Vermittler von Raten- und sonstigen Verbraucherkrediten beginnt damit eine neue regulatorische Ära. Lesen Sie nachfolgend, was ab November 2026 gilt.
Eigene Erlaubnis für Verbraucherdarlehensvermittler
Bislang erfolgt die gewerbliche Vermittlung von Darlehen auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c GewO. Künftig wird die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und bestimmten Finanzierungshilfen in § 34k GewO eigenständig geregelt.
Erfasst wird, wer solche Verträge gegen Vergütung vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss nachweist, dazu berät oder in anderer Weise beim Abschluss behilflich ist. Typische Fälle sind Raten-, Konsumenten- oder Autokredite. Dagegen fallen Immobiliar-Verbraucherdarlehen weiterhin unter § 34i GewO.
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