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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitszeiterfassung im Büro: Acht Fragen aus der Praxis und die Antworten einer Expertin dazu

    | Das Thema „Erfassung der Arbeitszeit nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)“ bewegt immer noch die Gemüter der Personalverantwortlichen. Ein Leser hat VVP deshalb acht Fragen gestellt, die Rechtsanwältin Heike Mareck von der Kanzlei Mareck beantwortet. |

     

    Frage 1: „Unsere Mitarbeiter tragen ihre Stunden eigenständig bei „Unterm Strich“ ein. Verfolgt von mir als Arbeitgeber wird nur, dass die Einträge augenscheinlich vollständig sind und passen. In 99,9 Prozent der Fälle werden Arbeitszeiten gemäß Arbeitsschutzgesetz eingehalten. Nicht eingetragen werden aktuell Beginn und Ende der Arbeitszeit. Habe ich damit trotzdem bereits meine Pflichten als Arbeitgeber erfüllt?“

     

    Antwort: Leider nein. Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296 ) in Anlehnung an das EuGH-Urteil (vom 19.05.2019, Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 215595 ) die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter zu erfassen und aufzuzeichnen. Hingegen ist er auch nach derzeitiger Auffassung des BAG weitgehend frei darin, auf welche Weise er diese Pflicht erfüllt. Dies können z. B. vielfältig auf dem Software-Markt erhältliche IT-Zeiterfassungstools oder auch die klassische „Stechuhr“ sein.