09.12.2025 · Nachricht · Widerrufsrecht
BGH: Ohne ausgehändigtes Widerrufsformular kein Erlöschen wegen erbrachter Leistung
| Das Ölspurreinigungsunternehmen wird vom Verursacher der Verschmutzung (Verbraucher) „auf der Straße“ beauftragt. Das ist ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag, § 312b BGB. Eine Widerrufsbelehrung wird erteilt, das Widerrufsformular weder erwähnt noch ausgehändigt. Der Versicherer hinter dem Verbraucher rät erfolgreich zum Widerruf. Die Folge: Der Widerruf ist weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht wegen vollständiger Erbringung der Leistung erloschen. |
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