· Unfallschadensregulierung
Zulassungskosten: Ein Überblick zu Gebühren, Nummernschildern und Servicekosten

Ein konkret abgerechneter Totalschaden, also einer mit Nachweis der Ersatzbeschaffung, bringt in aller Regel auch die Kosten für das Abmelden des beschädigten und der Zulassung des ersatzweise beschafften Fahrzeugs mit sich. Dabei geht es um die Kosten der Nummernschilder, die Gebühren für die Zulassungsstelle und ggf. um die Kosten für einen Zulassungsdienst bzw. einen Betrag, den das Autohaus für diesen Service in Rechnung stellt. Trotz der Banalität dieser Positionen wird heftig darum gestritten.
1. Nachgewiesene Kosten der Ummeldung
Dass konkret nachgewiesene Kosten dafür erstattet werden müssen, entscheiden die Gerichte ganz unkompliziert (exemplarisch AG Wuppertal 8.12.25, 32 C 226/25, Abruf-Nr. 251905, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel).
2. Kosten für ein Wunschkennzeichen
Kosten für ein Wunschkennzeichen sind erstattungsfähig, wenn das verunfallte Fahrzeug ebenfalls ein Wunschkennzeichen trug. Das folgt dem „Hinterher wie vorher“-Grundsatz. Wenn das Wunschkennzeichen am verunfallten Fahrzeug nicht selbsterklärend ist (z. B. Initialen oder Geburtsdatum etc.), muss es kurz erläutert werden.
Dem Anspruch wird gern die Entscheidung OLG Brandenburg 11.10.07, 12 U 24/07, Abruf-Nr. 073361, entgegengehalten. Doch da fehlte es offenbar am Vortrag, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen versehen war.
3. Alte Kennzeichen am neuen Fahrzeug
Inzwischen ist es möglich, das Kennzeichen eines abzumeldenden Fahrzeugs zum neuen Fahrzeug „mitzunehmen“. Die alte Karenzzeit, bis ein Kennzeichen wiedererteilt wird, gibt es nicht mehr. Nimmt man die Abmeldung des alten und die Anmeldung des neuen Fahrzeugs in einem Aufwasch vor, ist also ein nahtloses Behalten der alten Kennzeichen möglich. Wird der Unfallwagen abgemeldet und der Ersatzwagen erst später angemeldet, muss das Kennzeichen sofort nach der Abmeldung reserviert werden. Dabei entstehen Wunschkennzeichen-Kosten. Da ein solcher Vorgang typischerweise entsteht, wenn das bisherige Kennzeichen auch ein Wunschkennzeichen war, sind die Kosten erstattungsfähig. Im günstigsten Fall werden dabei die Kosten für neue Schilder oder jedenfalls für eines erspart. Auch das ist dann ggf. ein Argument für die Erstattungsfähigkeit.
4. Zulassungsdienst oder Service des Autohauses
Auch darf statt eines persönlichen Behördengangs ein Zulassungsdienst oder ein Service des Autohauses genutzt werden.
- AG Aschaffenburg 20.10.20, 115 C 819/20, Abruf-Nr. 218936
- AG Biberach 3.2.17, 8 C 921/16, Abruf-Nr. 191898: Neben den Kosten für die Kennzeichen und die Behördengebühr, die nur durchgereicht wurden, hat das Autohaus 68 Euro netto berechnet.
- AG Erfurt 24.8.16, 5 C 870/15, Abruf-Nr. 189092
- AG Helmstedt 14.8.17, 3 C 258/16 (3a), Abruf-Nr. 196402
- AG Rockenhausen 23.10.09, 2 C 482/09, Abruf-Nr. 10011AG Wipperfürth 8.7.21, 9 C 101/20, Abruf-Nr. 223567: „Die Argumentation des Beklagten, dass es Sache des Geschädigten sei, sein Fahrzeug selbst zuzulassen, was schließlich auch erforderlich sei, wenn ohne den Unfall später ein neues Kraftfahrzeug angeschafft wird, verfängt nicht. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Zulassung des neu beschafften Fahrzeugs gerade aufgrund des Unfalls notwendig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug selbst angemeldet hat. Da der Zeitaufwand des Geschädigten für den Unfall keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist es nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt, einen Zulassungsdienst in Anspruch zu nehmen.“
- AG Wuppertal, 32 C 226/25, Abruf-Nr. 251905: „Auch … besteht der Anspruch auf Erstattung (hier unstreitig) tatsächlich angefallener Ummeldekosten des Zulassungsdienstes jedenfalls so lange, wie – aktuell – derartige Ummeldungen nicht unkompliziert von zu Hause elektronisch abgewickelt werden können. Denn selbst die mittlerweile häufig mögliche Online-Terminvereinbarung entbindet einen selbst ummeldenden Geschädigten gerade nicht von dem Kosten- und Zeitaufwand von Anreise, Ummeldeaufwand und Rückreise, häufig verbunden mit dem Aufopfern eines Urlaubstages.“
- Das AG Berlin-Mitte betont, dass der Geschädigte dafür nicht nachweisen müsse, dass das beschädigte Fahrzeug auch schon mithilfe eines Zulassungsdienstes zugelassen wurde (AG Berlin-Mitte 22.9.16, 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095). Das ist nachvollziehbar, denn dass der Geschädigte „damals“ ausreichend Zeit für einen persönlichen Behördengang hatte, bedeutet nicht, dass er die nun auch hatte. Im Übrigen macht ein wirtschaftlich denkender, verständiger Mensch bei „Selbstzahler“-Vorgängen häufig Anstrengungen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (BGH 7.5.96, VI ZR 138/95, Abruf-Nr. 96494).
5. Pauschale geht nicht
Die Kosten für die Abmeldung des total beschädigten Fahrzeugs und für die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs können allerdings nicht ohne Nachweis als Pauschale abgerechnet werden (KG 31.1.19, 22 U 211/16, Abruf-Nr. 207635).
6. Keine Ummeldekosten bei Weiternutzung
Wird ein unfallbeschädigtes Auto trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens weiter genutzt, können die Ummeldekosten nicht fiktiv geltend gemacht werden (KG 4.12.06, 12 U 119/05; LG Itzehoe 11.2.11, 9 S 107/10, Abruf-Nr. 112200).