· Nachricht · Unfallschadensregulierung
Versicherer muss Reparaturablaufplan konkret bestreiten
| Legt der Geschädigte zum Nachweis der Berechtigung einer im Verhältnis zur Prognose verlängerten Reparaturdauer einen Reparaturablaufplan vor, kann der Versicherer nicht pauschal dessen Richtigkeit bestreiten. |
Er muss vielmehr konkret darlegen, was er warum für unzutreffend hält, so das LG Frankenthal (22.8.18, 2 S 7/18, Abruf-Nr. 204368).
Quelle: ID 45629434