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  • · Nachricht · Unfallschadensregulierung

    Versicherer muss Reparaturablaufplan konkret bestreiten

    | Legt der Geschädigte zum Nachweis der Berechtigung einer im Verhältnis zur Prognose verlängerten Reparaturdauer einen Reparaturablaufplan vor, kann der Versicherer nicht pauschal dessen Richtigkeit bestreiten. |

     

    Er muss vielmehr konkret darlegen, was er warum für unzutreffend hält, so das LG Frankenthal (22.8.18, 2 S 7/18, Abruf-Nr. 204368).

    Quelle: ID 45629434