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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nur bedingt ersatzfähig

    Aus dem Umstand, dass es im Schadensgutachten heißt, in einer konkreten Werkstatt fielen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten an, kann nicht ohne Weiteres auf eine regionale Üblichkeit geschlossen werden. Ohne weiteren Nachweis sind diese Positionen bei Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis nicht zu ersetzen (OLG Hamm 30.10.12, I-9 U 5/12, Abruf-Nr. 130153).

    Praxishinweis

    Da der BGH - abgesehen von einer einzelfallbezogenen Aussage in NJW 10, 2941 Tz. 10 - zum Thema „UPE-Aufschläge/Verbringungskosten“ nach wie vor Fehlanzeige meldet, interessiert in besonderem Maße jedes OLG-Urteil. Ohne sich ihr ausdrücklich anzuschließen, greift das OLG Hamm die Rspr. auf, die beide Positionen auch bei fiktiver Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen für ersatzfähig hält. Allerdings werden diese Voraussetzungen unterschiedlich definiert. Bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt müssten „typischerweise“ UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden, heißt es in dem auch vom OLG Hamm zitierten Urteil des OLG Düsseldorf 6.3.12, I-1 U 108/11, Abruf-Nr. 123049. Mit „typischerweise“ ist „üblicherweise“ gemeint.

     

    Wenn das Gutachten zur Üblichkeit in der Region keine Aussage enthält oder sich - wie im Hammer Fall - nur zu einer konkreten Werkstatt äußert, bietet das dem Haftpflicht-VR eine willkommene Angriffsfläche, wenn er die fiktive Abrechnung auf Basis der Preise einer Markenwerkstatt nicht anderweitig bekämpfen kann (Stichwort „Verweis auf Billigwerkstatt“). Der vom Mandanten beauftragte Sachverständige muss dann ggf. nachbessern. Im Prozess ist für die Üblichkeit SV-Beweis anzutreten. In den Großräumen Düsseldorf und München kann man es auch mit dem Hinweis versuchen, die Üblichkeit sei „gerichtskundig“ (vgl. OLG Düsseldorf 6.3.12, I-1 U 108/11, Abruf-Nr. 123049; nur für UPE-Aufschlag AG München 11.12.12, 322 C 26636/12, Abruf-Nr. 130154); beim 1. ZS und der Abtlg. 322 sowieso (§ 291 ZPO), bei anderen Gerichten und Fällen aus den genannten „Großräumen“ mit Zusatzhinweis auf die „große Freiheit“ nach § 287 ZPO.

     

    Interessant ist das Hammer Urteil auch bzgl. des Haftungsgrunds. Der Kl. hatte eine Lücke zwischen einem Lkw und einem anderen während einer Rotphase wartenden Fahrzeug entdeckt. Nach einem Fahrstreifenwechsel setzte er sich mit seinem Porsche schräg vor den Lkw, dessen Fahrer den Porsche beim Anfahren übersah. Das OLG bejaht auf beiden Seiten (nur) einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und nimmt zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 StVO Stellung. Quote: 70:30 gegen den Porschefahrer.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH: Arbeitshilfe und Checkliste bei Eggert/Ernst, VA 12, 169
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 37496410