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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Unfallverletzter Anwalt darf Anwalt nehmen

    Bei einem Verkehrsunfall mit einer HWS-Verletzung ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts stets erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten sind vom Schädiger auch zu ersetzen, wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist (AG Hamburg 19.9.12, 51a C 63/12, Abruf-Nr. 123128).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Auffahrunfall ließ der Geschädigte, Fachanwalt für Verkehrsrecht, seine Schäden (u.a. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden) über eine spezialisierte Anwaltskanzlei geltend machen. Der beklagte KH-Versicherer lehnte eine Erstattung der Anwaltskosten ab. Die Klage aus abgetretenem Recht war erfolgreich. Das AG verneint zunächst den Ausschlussgrund „einfach gelagerter Fall“, obgleich die Haftung dem Grunde nach außer Streit stand. Zur Begründung verweist es auf die erlittene Körperverletzung (HWS-Schaden) und die geltend gemachten Schadenpositionen (Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden). Dass der Geschädigte selbst Anwalt sei, sei kein Grund, von der Inanspruchnahme eines Kollegen abzusehen. In der Regel sei es einem Geschädigten nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.

     

    Eine erfreulich klare Entscheidung mit zwei Botschaften, eine von allgemeiner und eine von spezieller Bedeutung. Dass es einen „einfach gelagerten Fall“ in Verkehrsunfallsachen praktisch nicht mehr gibt, betont z.B. das AG Münster und spricht einem unfallgeschädigten Anwalt unter Hinweis auf BGH NJW 11, 232 vollen Ersatz „seiner“ Kosten zu (NZV 11, 406). Die zitierte BGH-Entscheidung ist freilich nicht einschlägig, weil sie die Auslegung von § 5 (1) a S. 1 ARB 94 betrifft. In Haftpflichtschadensfällen geht es um § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2 BGB.