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  • 18.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123128

    Amtsgericht Hamburg: Urteil vom 19.09.2012 – 51a C 63/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Hamburg
    Az: 51a C 63/12
    Urteil
    In Namen des Volkes
    In dem Rechtsstreit XXX
    wegen Schadensersatz
    erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 51a - durch den Richter am Amtsgericht XXX am 19.09.2012 auf Grund des Sachstands vom 18.09.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.07.2012 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
    Entscheidungsgründe:
    Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
    Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu Recht aus abgetretenem Recht die Bezahlung von 155,30 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie hat hierauf einen Anspruch aus den §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.

    Zu dem von der Beklagten unstreitig wegen des Verkehrsunfalls vom 04.01.2012 an den Zedenten zu leistenden Schadensersatz gehören auch die Kosten, welche durch die rechtsverfolgenden Maßnahmen eines Rechtsanwalts, hier der Klägerin, entstanden sind. Die Ersatzpflicht setzt insofern voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft zwar - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 249 Rn. 57 m. Nachw.). Indes liegt hier kein einfach gelagerter Fall vor. Zwar bestand offenbar kein Zweifel hinsichtlich der Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach, nachdem es sich um einen "klassischen Auffahrunfall" handelte.
    Indes erlitt der Zedent eine Halswirbelsäulenverletzung. Deren schadensersatzrechtliche Einschätzung macht den Sachverhalt bereits zu einem nicht mehr einfach gelagerten Fall. Schon die Frage, welche Schadensposition - wie etwa Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden - bei einer solchen Verletzung denkbar sind und in welcher Höhe, ist als ausreichend schwer einzuschätzen, um eine grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten zu bejahen. Gerade hinsichtlich der beiden genannten und vorliegend von dem Zedenten geltend gemachten Schadenspositionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden existiert zudem eine komplexe und nicht immer einheitliche Verkehrszivilrechtsprechung, die auch dazu führt, dass es von Schädigerseite häufig zu Einwendungen gegen eine Anspruchsstellung kommt, wie das Gericht aus zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten weiß. Es ist einem Geschädigten (von Anfang an) nicht zuzumuten, sich hiermit ohne den Beistand eines Rechtsanwalts auseinanderzusetzen.
    Weiter hätte der Zedent nicht deswegen selbst - kostenfrei - seine Ansprüche geltend machen müssen, weil er selbst Rechtsanwalt ist. Dem Geschädigten ist es in der Regel nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (BGH, ZIP 1995, 499 ff.). So liegt der Fall auch hier.
    Da die Beklagte an den Zedenten 1.1180,00 € Schadensersatz geleistet hat, ist die Berechnung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr nach dem entsprechenden Gegenstandswert nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer nicht zu beanstanden.
    Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO nicht vorliegen.