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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Übersetzungskosten bei ausländischem Fahrer erstattungsfähig

    Die Kosten für die Übersetzung der Unfallschilderung eines ausländischen Fahrers sind für die sachgerechte Arbeit des deutschen Rechtsanwalts, der von dem ausländischen Arbeitgeber des Fahrers mit der Schadensregulierung beauftragt wird, erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (AG Freudenstadt 20.3.14, 4 C 479/13, Abruf-Nr. 141509).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die Klägerin, ein Transportunternehmen mit Sitz in Polen, hatte nach einem Verkehrsunfall in Deutschland einen deutschen Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragt. Bis auf die Kosten für die Übersetzung der Unfallschilderung des polnischen Fahrers in Höhe von 50 EUR hat der deutsche Haftpflichtversicherer alles ausgeglichen. Nun wurde er noch zur Zahlung von 50 EUR verurteilt.

     

    Ein Sachgrund, die bisweilen unter dem Stichwort „Dolmetscherkosten“ erörterten Kosten für die Übersetzung einer fremdsprachigen Unfallschilderung nicht für erstattungsfähig zu halten, ist nicht ersichtlich. Übersetzt der Anwalt selbst, sind seine Kosten gesondert zu ersetzen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort „Übersetzungskosten“ mit Hinweis auf OLG Düsseldorf).

     

    Einsender | RA H.-J. Brause, 15344 Strausberg

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 94 | ID 42686548