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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Schadensminderung durch „Notreparatur“

    • 1. Entstehen im Falle der Schadensberechnung auf Totalschadensbasis und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier: neuer Rettungswagen) unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten, ist der Geschädigte auf die - technisch mögliche - Reparatur zu verweisen, wenn dabei für ihn erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist, insbesondere wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen.
    • 2. Ist das Unfallfahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen eingesetzt werden kann, besteht der zu ersetzende Schaden in dem Wiederbeschaffungswert und den Kosten der „Notreparatur“.

    (OLG Karlsruhe 10.2.14, 13 U 213/11, Abruf-Nr. 140732)

     

    Praxishinweis

    Dass bei der Vergleichsbetrachtung (was ist billiger - Reparatur oder Ersatzbeschaffung?) die Dauer der Ausfallzeit und damit die Höhe der Ausfallentschädigung, speziell von Mietwagenkosten, hineinspielen kann, ist seit BGHZ 115, 364 = NJW 92, 302 bekannt. Rspr. zum Gesamtkosten-Vergleich ist allerdings rar geblieben. Umso mehr lässt das vorliegende Urteil aufhorchen. Leider bleiben zentrale Fragen offen, etwa: Wann liegt ein „krasses Missverhältnis“ (BGH) bei den Ausfallzeiten vor? Ferner: Konnte der Geschädigte den „gravierenden Unterschied“ (OLG) im Zeitpunkt seiner Disposition erkennen?

     

    Das OLG hat diese Fragen offengelassen, nachdem der von ihm beauftragte Sachverständige die Möglichkeit einer „Notreparatur“ bejaht hat. Die Ausfallzeit von mind. drei Monaten bis zur Lieferung des bestellten Neufahrzeugs - bei einem RTW eine an sich vernünftige Aktion - hätte die Kl. mit einer solchen Instandsetzung wesentlich abkürzen können. Was das OLG zu den technischen Voraussetzungen einer „Notreparatur“ und zur Frage der Zumutbarkeit ausführt, ist zwar auf die Besonderheiten bei einem RTW zugeschnitten, kann aber auch im Normalfall eine Hilfe bei der Mandantenberatung sein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur „Notreparatur“ ferner OLG Düsseldorf VA 08, 92; OLG Schleswig SP 13, 194.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 58 | ID 42557271