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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Muss die Werkstattrechnung bezahlt sein?

    | Rechnungen, die der Geschädigte bezahlt hat, können eine sog. Indizwirkung für die Höhe des erforderlichen Betrags begründen. Im Kontext mit Reparaturkosten wird mit diesem Ansatz entweder gar nicht, nur in Sonderfällen oder (höchst selten) flächendeckend argumentiert. Ein Beschluss einer Berufungskammer des LG Essen verdient Beachtung. |

     

    Sachverhalt

    Die eine Besonderheit des Falls besteht darin, dass sich während der Reparaturarbeiten weitere Schäden gezeigt haben. Der Sachverständige hat daraufhin ein Nachtragsgutachten erstellt. Auf der Basis des Ausgangsgutachtens und des Nachtrags hat die Werkstatt (weiter-)gearbeitet. Besonderheit zwei: Die Rechnung lag mit 11.711 EUR über der Nachtragskalkulation des Sachverständigen i. H. v. 11.004 EUR. Der vom KH-Versicherer eingeschaltete Prüfdienst kürzte eine Reihe von Positionen, vor allem bei den Lackierkosten. Entsprechend wurde nur der gekürzte Rechnungsbetrag reguliert.

     

    Das AG hat der Klage auf den Differenzbetrag ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Begründung: Das Werkstattrisiko liegt bei den Beklagten. Ob die Klägerin die Rechnung bereits ausgeglichen habe, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass die Reparaturkosten zwischen der Werkstatt und dem Geschädigten vereinbart worden seien. Das sei hier der Fall. Die Werkstatt sei nach Maßgabe des Gutachtens + Nachtrag beauftragt worden und habe auch danach gearbeitet. Selbst wenn Arbeiten teilweise nicht erforderlich gewesen sein sollten, gingen die Kosten zulasten der Beklagten (Werkstattrisiko).