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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mit zeitwertgerechter Reparatur kanndie 130-Prozent-Grenze eingehalten werden

    Der Geschädigte ist auch dann in seinem Integritätsinteresse schutzwürdig, wenn die Reparatur nach der ursprünglich kalkulierten herkömmlichen Methode zwar unwirtschaftlich wäre, eine Reparatur jedoch nach einer alternativen Methode durchgeführt wurde, die kostengünstiger, aber gleichwertig ist (LG Düsseldorf 18.6.14, 23 S 208/13, Abruf-Nr. 142870).

     

    Praxishinweis

    Das LG beruft sich auf BGH VI ZR 231/09, VA 11, 37 = NJW 11, 669. Das spricht dafür, dass der Brutto-Endbetrag der Rechnung unter dem WBW gelegen hat. Vom BGH noch nicht entschieden ist der Parallelfall mit einer Rechnung innerhalb der Marge von 100 bis 130 Prozent (siehe auch die Praxishinweise zu den jüngsten Ü-130-Urteilen des BGH in VA 12, 1 und VA 11, 73). Zum Gesamtkomplex „Reparaturkosten oberhalb der 130-Prozent-Grenze“ s. Eggert, VA 09, 149 ff. mit geschädigtengünstiger OLG-Rspr. in der Übersicht III. Nachzutragen ist OLG München VA 10, 38 = NJW 10, 1462. Hilfreich ferner: Wellner (BGH) NJW 12, 7, 10 und der auch vom LG zitierte Aufsatz von Wern (LG Saarbrücken, 13. ZK) in jM 2014, 184 ff. zur Alternativmethode Smart Repair.

     

    Einsender | Rechtsanwalt Bernhard Haferkamp, Mülheim a.d.R.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 184 | ID 42966186