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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mehrwertsteuerersatz auch bei Anschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs

    Die bei dem Ersatzkauf angefallene Umsatzsteuer ist auch dann zu erstatten, wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden an seinem Pkw einen Pkw anschafft, dessen Preis deutlich unter dem für sein Fahrzeug ermittelten Wiederbeschaffungswert liegt (gegen LG Coburg 18.1.11, 33 S 57/10, VA 12, 23) (LG Hamburg 12.4.13, 306 S 103/12, Abruf-Nr. 131513).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der regelbesteuerte Brutto-WBW lag laut Gutachten bei 22.900 EUR, der Restwert bei 13.600 EUR. Der Kl. erwarb ein Ersatzfahrzeug für 13.980 EUR incl. MwSt. von 2.232,10 EUR. Der bekl. VR erstattete lediglich den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand (= 5.643,70 EUR). Das AG hat die Klage auf Zahlung des MwSt.-Anteils abgewiesen, das LG hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Seiner Ansicht nach genügt es, wenn das Ersatzfahrzeug mit dem beschädigten Fahrzeug „wenigstens funktional“ vergleichbar ist (Anschluss an LG Saarbrücken 21.5.10, 13 S 5/10, Abruf-Nr. 131514).

     

    Das zutreffende Urteil ist für die Kaufberatung wichtig. Der Mandant kann sich mit Blick auf den MwSt.-Ersatz auch kleiner setzen, sollte aber bis zur endgültigen Klärung durch den BGH den Grundsatz der Rädergleichheit beachten, d.h. kein Krad für ein Auto oder umgekehrt. Siehe auch den Praxishinweis zu der (Fehl-)Entscheidung LG Coburg VA 12, 23.

     

    Einsender | Rechtsanwalt Jan Cornelius, Hamburg

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Gesamtkomplex „Mehrwertsteuerersatz und Kombinationsverbot“ siehe Eggert, VA 12, 24.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 94 | ID 39545710