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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Löschungsanspruch im Hinblick auf persönliche Daten und auf einen HIS-Eintrag

    | Wenn die Schadenregulierung abgeschlossen ist, hat der Geschädigte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass seine persönlichen Daten bei Dienstleistern, die der regulierende Versicherer eingeschaltet hat, gelöscht werden. Der Versicherer muss dafür sorgen, dass der Dienstleister die Daten löscht. Wenn der Geschädigte nach einer fiktiven Abrechnung des Schadens die vollständige fachgerechte Reparatur nachgewiesen hat, besteht auch der Anspruch auf Löschung aus dem HIS. Der Anspruch ergibt sich für beides aus Art. 17 Abs. 1 Buchst a) DSGVO. |

    1. Vorgeschalteter Auskunftsanspruch ist auch durchsetzbar

    Wenn wegen der übermittelten Daten keine Klarheit besteht, kann vorab eine vom Versicherer zu erteilende Auskunft nach § 15 DSGVO angefordert werden, welche Daten an wen weitergegeben wurden.

    2. Die Datenweitergabe an den Prüfdienstleister

    Der Versicherer hatte das Schadengutachten, das den Namen und die Anschrift des Geschädigten enthielt, berechtigt an einen Prüfdienstleister weitergegeben. Doch wenn der Prüfauftrag abgeschlossen ist, besteht kein Bedürfnis mehr, die persönlichen Daten dort weiter zu speichern.