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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    Fiktive Abrechnung und Nutzungsausfall, oder: Die Legende vom „Mischen impossible“

    | Rund um die fiktive Abrechnung wird immer wieder gekalauert: „Mischen impossible“. Ein eingängiges Wortspiel, das ein gewisses Eigenleben angenommen hat. Gemeint ist: Das Mischen von Elementen der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten mit Elementen der Abrechnung auf konkreter Basis sei nicht möglich. Damit wehren Versicherer Ansprüche ab. Das Paradebeispiel ist die Abrechnung von Nutzungsausfallentschädigung oder ‒ seltener ‒ Mietwagenkosten neben der Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. So nett der Kalauer klingt, so falsch ist es, ihn zu verallgemeinern. Manchmal passt er, häufig liegt man damit daneben. |

    1. Ein Blick in die Gesetzesbegründung aus 2001

    Mit der Schadenrechtsreform aus 2002 wurde § 249 BGB verändert. So heißt es im neuen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: „Bei Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Wie damals oft auf den Punkt gebracht wurde: Wer sich im Rahmen einer fiktiven Abrechnung das Geld in die Tasche steckt, soll sich die Mehrwertsteuer nicht dazustecken.

     

    In der Gesetzesentwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 14/7752) findet sich dazu auf Seite 23 in der rechten Spalte und dort im sechsten Absatz ein Anwendungsbeispiel: „Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.“