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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    LG Saarbrücken klärt wichtige Frage der Streitwertermittlung

    | Die auf Unfallsachen spezialisierte Berufungskammer des LG Saarbrücken hat zur Streitwertermittlung entschieden (1.6.18, 13 S 151/17, Abruf-Nr. 202306 ). |

     

    Verlangt der Geschädigte Anwaltskosten aus dem gesamten vorgerichtlich verfolgten Schadenersatzanspruch, handelt es sich um eine den Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert erhöhende Hauptforderung, soweit sich die Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Schadenersatzanspruchs beziehen, der bereits vorgerichtlich reguliert und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Anschluss an BGH VersR 09, 806).

     

    Der Streitwert der die Hauptforderung erhöhenden Anwaltsgebühren ist nach dem Wert der Gebühren aus dem (vorgerichtlich) erledigten Wert zu bestimmen (abweichend von KG NJW-RR 08, 879).

     

    PRAXISTIPP | In der Frage der Streitwerterhöhung konnte die Kammer auf BGH-Rspr. zurückgreifen. In der Frage der Streitwertbemessung stand sie vor einem noch nicht abschließend geklärten Problem. Sie folgt nicht dem KG, sondern der in der Tat vorzugswürdigen Ansicht von Schneider (DAR 08, 432; NJW-Spezial 09, 381). Interessant ist das Urteil auch, weil die Kammer sich mit höchst praxisrelevanten Fragen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten befasst (Beilackierungs-, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge), nicht zuletzt auch mit dem Verbot des Mischens von fiktiver und konkreter Abrechnung.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 148 | ID 45432507