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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine Pflicht zum Preisvergleich vorm Abschleppen

    Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, braucht nicht vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers Preise zu vergleichen. Das ist ihm in der Situation unzumutbar (AG Stade 10.1.12, 61 C 946/11, Abruf-Nr. 120729).

    Praxishinweis

    Auch wenn einige VR eine zu hohe Abschlepprechnung reklamieren, kommt es schadenrechtlich darauf nicht an. Entscheidend ist, ob der Geschädigte vorwerfbar einen zu teuren Abschlepper beauftragt hat, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass auch ein preiswerterer erreichbar gewesen wäre. Allerdings ist eine umfangreichere Recherche i.d.R. unzumutbar, insbesondere eine detaillierte „Marktforschung“. Im Vordergrund steht an dieser Stelle die möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 78 | ID 32954790