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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine Bindungswirkung bei willkürlicher Verweisung

    | Das Gericht A verneint seine örtliche Zuständigkeit und verweist an das Gericht B. Das wiederum hält A für zuständig und schickt die Akten zurück. Begründung: keine Bindung, da Willkür. Ein solches Hase- und Igel-Spiel war vor dem LG Coburg anhängig ( 2.12.15, 22 O 608/15, Abruf-Nr. 146151 ). |

     

    Dabei geht es um die Frage, ob das erstangerufene LG Dortmund deshalb örtlich zuständig ist, weil die Dortmunder Schadenaußenstelle der HUK Coburg eine Niederlassung i.S.d. § 21 Abs. 1 ZPO ist. Dazu haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin umfangreich vorgetragen. Nichtsdestotrotz verneint das LG Dortmund den Tatbestand „selbstständige Niederlassung“. Begründung: Aufgrund anderer Verfahren vor dem LG sei gerichtsbekannt, dass die Bekl. keine selbstständige Niederlassung gem. § 21 Abs. 1 ZPO in Dortmund betreibe. Die Kl. habe auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, denen zufolge die Bekl. nach außen den Anschein einer solchen Niederlassung erweckt habe. Die vorgelegten Schreiben zeigten lediglich, dass die Korrespondenz von Dortmund aus geführt worden sei.

     

     

    Diese Einschätzung hält das LG Coburg nicht nur für falsch, sondern obendrein für willkürlich. Deshalb verneint es eine Bindung und gibt die Sache an das LG Dortmund zurück. Nun muss das OLG Hamm entscheiden. Nach den Gesamtumständen hat das LG Coburg keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Dortmunder Schadenaußenstelle um eine Niederlassung i.S.d. § 21 Abs.  1 ZPO handelt. Die äußeren Anzeichen, auf die entscheidend abzustellen sei, ließen keine andere Schlussfolgerung zu (Briefkopf der HUK mit Dortmunder Anschrift, Dortmunder Telefonnummer). Den Willkürvorwurf begründet die Coburger Einzelrichterin mit einer Gehörsverletzung: „gewolltes Prüfungsergebnis statt ernsthafte Auseinandersetzung mit dem klägerseitigen Vortrag“.

     

    Dass eine Schadenaußenstelle eine selbstständige Niederlassung sein kann, sagt AG Dortmund SP 12, 198. Wichtig ist ferner LG Dortmund VersR 07, 1674 = zfs 07, 560. Hinzuweisen ist ferner auf den Beschluss des KG vom 10.10.13, 2 AR 38/13, Abruf-Nr. 146152, und zwar sowohl zur Auslegung des § 21 Abs. 1 ZPO (hier: Allianz in Berlin) als auch zur Willkürfrage.

    eingesandt von Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Hamburg

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 23 | ID 43802957