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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Ende der Verjährungshemmung nur durch eindeutiges Versicherungsschreiben

    • 1. Als schriftliche Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. ist eine Nachricht des Versicherers über seine Bereitschaft oder Nichtbereitschaft zum Ausgleich angemeldeter Ersatzansprüche nur dann zu werten, wenn er sich in seinem Schreiben eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt.
    • 2. Zu den Anforderungen an das Gebot der Eindeutigkeit und Endgültigkeit und zur Bedeutung einer Wiederaufnahme von Verhandlungen nach zweijährigem Ruhen.

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Unfall aus dem Jahre 1992 fand vierzehn Jahre später ein Nachspiel in Form eines Beitragsregresses zwischen der Kl. als Rentenversicherer und der Bekl. als KH-Versicherer (§ 119 SGB X). Zentraler Streitpunkt war die Frage der Verjährung. Insoweit ging es vor allem darum, ob das Antwortschreiben des VR auf die Anspruchsanmeldung und Vorschussanforderung der Anwälte des verletzten Kindes als Entscheidung i.S.d. des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. angesehen werden kann. Mit jenem Schreiben war nach „eingehender“ Prüfung jegliche Ersatzpflicht abgelehnt worden. Das war für das OLG klar und eindeutig, auch endgültig. Daran konnte der Umstand nichts ändern, dass die Bekl. sich rund zwei Jahre nach ihrem Ablehnungsschreiben - inzwischen hatte sich ein neuer Anwalt für das Kind bestellt und auch der eigene Sachbearbeiter gewechselt - bereit erklärt hatte, auf der Basis von zunächst 40, dann 50 Prozent in die Regulierung einzutreten. Demzufolge zahlte sie ein Schmerzensgeld von 10.000 DM. Diese nachträglichen Geschehnisse seien, so der Senat, keine hinreichenden Indizien dafür, dass das ursprüngliche Ablehnungsschreiben nur vorläufiger Natur gewesen sei.

     

    Praxishinweis

    Während an die verjährungshemmende Anmeldung eines Schadenersatzanspruchs nur geringe inhaltliche Anforderungen gestellt werden (OLG Frankfurt a.M. NZV 11, 548 m.w.N.), sind die Gerichte erfahrungsgemäß zurückhaltend in der Annahme einer „Entscheidung“, welche die Hemmung beendet. Maßgebend ist jetzt § 115 Abs. 2 S. 3 VVG 2008. Anders als in der Vorgängernorm, mit der es das OLG Düsseldorf zu tun hatte, heißt es jetzt „in Textform“; früher war Schriftform erforderlich. Ansonsten ist alles beim Alten geblieben, damit auch die nicht allen Beteiligten bekannte BGH-Rspr., wonach auch eine positive Entscheidung des VR die Hemmung beenden kann (VersR 91, 878).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mit der heiklen Problematik der Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs befasst sich das OLG Köln in einem PKH-Beschluss vom 25.6.12, 19 U 69/12, Abruf-Nr. 123376. Wieder einmal zeigt sich, dass der Anwalt des Geschädigten hier besonders vorsichtig vorgehen muss.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36676700