Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess möglich

    | Dashcam-Aufzeichnungen sind zwar datenschutzrechtlich unzulässig. Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Videoaufzeichnungen gleichwohl als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sind. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Fahrzeuge der Parteien waren beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Umstritten ist, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Der Kläger hat den Unfall mit einer Dashcam aufgezeichnet. Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Unfall sei ‒ auch nach Sachverständigengutachten ‒ nicht aufklärbar. Die Dashcam-Aufnahmen dürften nicht berücksichtigt werden. Sie würden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er greife ein Beweisverwertungsverbot.

     

    Der BGH stellt klar: Die Videoaufzeichnung ist zwar unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Dennoch ist sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar (15.5.18, VI ZR 233/17, Abruf-Nr. 201197).

     

    Relevanz für die Praxis

    Argumentieren Sie in entsprechenden Fällen mit dem BGH:

     

    • Bei unzulässigen oder rechtswidrigen Beweismitteln greift im Zivilprozess nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Es muss vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen im Einzelfall erfolgen. Zu berücksichtigen sind das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein im Grundgesetz verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits. Vorliegend überwogen die Interessen des Unfallgeschädigten.

     

    • Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.

     

    • Rechnung zu tragen ist auch der besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten erfordern verlässliche Anknüpfungstatsachen, an denen es häufig fehlt.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 96 | ID 45301757