Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Bei unvollständiger Reparatur kein Anspruch auf Integritätszuschlag

    Ist die Reparatur nicht vollständig nach den Vorgaben des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen erfolgt, weil der vorgesehene Austausch bestimmter Teile unterblieben ist, kann der Geschädigte die konkret angefallenen Reparaturkosten auch dann nicht ersetzt verlangen, wenn sie entgegen der Schätzung des Sachverständigen innerhalb der 130 Prozent-Grenze liegen (BGH 2.6.15, VI ZR 387/14, Abruf-Nr. 145197).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die 130 Prozent-Grenze lag bei 2.080 EUR, der Rechnungsendbetrag bei 2.079,79 EUR. Ermittelt hatte der von der Kl. eingeschaltete Sachverständige Reparaturkosten von 2.973,49 EUR brutto (= 186 Prozent des WBW von 1.600 EUR). Ein Grund für die punktgenaue 130 Prozent-Rechnung war der Einsatz von Gebrauchtteilen (Fahrertür und eine Zierleiste). Ein weiterer bestand darin, dass der vom Sachverständigen vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks der Tür/Einstieg hinten links ausweislich der Werkstattrechnung unterblieben war. Gleichwohl lautete der Befund des vom Gericht bestellten Sachverständigen: „technisch und optisch einwandfreie Reparatur“ des älteren Mercedes C 200 D. Angesichts dessen hatte das AG Oberkirch keine Bedenken, die geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang anzuerkennen. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG Offenburg die Totalschadensregulierung des Versicherers für rechtens erklärt.

     

    Die vom LG zugelassene Revision der Kl. hat der BGH zurückgewiesen. Im Ergebnis sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Zwar messe das LG dem Schadensgutachten eine zu hohe Bedeutung bei. Auch die Kritik an der Verwendung von Gebrauchtteilen sei verfehlt. Entscheidend sei indessen, dass die Reparatur nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen ausgeführt worden sei (kein Austausch von Zierleisten und des Kniestücks hi. li.). Dass dies optisch nicht störe, sei belanglos. Vielmehr komme es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen Reparaturaufwand an.

     

    Praxishinweis

    Wer den Bericht von Vondrlik über den 8. Deutschen Autorechtstag mit dem Auftaktreferat von Wellner gelesen hat (DAR 15, 491), hat eine ungefähre Vorstellung davon, wie der VI. ZS in Sachen 130 Prozent derzeit tickt. Die bisher offengebliebene Frage - Reparaturkostenersatz in einem Über-130 Prozent-Fall mit Vollreparatur und Rechnung zwischen 100 und 130 Prozent - hat der Senat weiterhin offengelassen.

     

    Endgültig entschieden ist dagegen: Bei Kosten zwischen 100 und 130 Prozent, also nicht wie in BGH NJW 11, 669 unter WBW, bedeutet die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen nicht unbedingt das Aus für den Integritätszuschlag (so bereits BGH NJW 72, 1800).

     

    Wenn der BGH den Weg für die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen an Stelle von kalkulierten Neuteilen frei macht, muss er auch bei der Reparaturmethode (tauschen, kleben oder richten, konventionell oder alternativ) Lockerungen zulassen. Beides betrifft die Qualität, nicht den Umfang der Reparatur. Für die erstmals in BGHZ 162, 161 formulierte Bindungsthese in Bezug auf den Umfang fehlt bis heute eine überzeugende Begründung. Die vom BGH seinerzeit für sich in Anspruch genommene OLG-Rspr. war mehrheitlich nicht für, sondern (aus guten Gründen) gegen eine strikte Bindung an die Vorgaben des Schadensgutachtens. So sehen es die meisten Instanzgerichte noch immer (vgl. LG Itzehoe VA 13, 38 = SP 13, 146 m.w.N.). Das Gutachten kann schon deshalb nicht das Maß der Dinge sein, weil eine fachgerechte und vollständige Reparatur auch ohne vorherige Begutachtung ausgeführt werden kann.

     

    Und was heißt überhaupt „Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat“? Diese Formulierung wird unterschiedlich ausgelegt. Die einen sagen, es müsse exakt nach Gutachten repariert werden. Den anderen genügt eine fachgerechte und vollständige Instandsetzung der im Gutachten dargestellten Schadenszone. Hinzu kommt: Die Abgrenzung zwischen vollständig und fachgerecht ist fließend. Qualität ist dem BGH mit Recht wichtiger als Quantität (Umfang).

     

    Zierleisten bei dem älteren Pkw nicht ausgetauscht zu haben, wäre vermutlich unschädlich gewesen. Doch beim Kniestück kennt der BGH kein Pardon, obwohl der Gerichtssachverständige die Reparatur für technisch und optisch einwandfrei erklärt hat. Ein solches Prädikat, das in früheren BGH-Fällen fehlte (auch in NJW 12, 52), genügt dem VI. ZS nicht. Das stellt den Geschädigten und seine Werkstatt vor erhebliche Probleme, nicht zuletzt bei der Fakturierung. Das Gutachten exakt Punkt für Punkt abzuarbeiten, ist leichter gesagt als getan. Abweichungen sollten mit dem Sachverständigen geklärt werden. Einigermaßen sicher ist die Variante „gebrauchte Ersatzteile“, zweckmäßiger-, nicht notwendigerweise mithilfe einer Alternativkalkulation des Sachverständigen. Mit unzulässiger Trickserei hat jedenfalls das nichts zu tun.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mit Gebrauchtteilen und Rabatt unter die 130 Prozent-Grenze? LG Trier VA 15, 147.
    • Zum Gesamtkomplex der 130 plus x-Fälle s. Eggert, VA 09, 149. Nachzutragen sind vor allem OLG München NJW 10, 1462 und LG Itzehoe VA 13, 38 = SP 13, 146.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 163 | ID 43570653