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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mit Gebrauchtteilen und Rabatt unter die 130 Prozent-Grenze?

    Gelingt es dem Geschädigten, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur entgegen dessen Kostenschätzung innerhalb der 130 Prozent-Grenze nur dadurch zu bewerkstelligen, dass er mit gebrauchten Ersatzteilen instand setzen lässt und ihm zusätzlich ein Preisnachlass bei den Stundenlöhnen eingeräumt wird, kann er gleichwohl keinen Ersatz der Reparaturkosten, sondern nur einen Ausgleich in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen (LG Trier 26.5.15, 1 S 91/14, Abruf-Nr. 145116).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die 130 Prozent-Grenze lag bei 2.800 EUR, der Rechnungsendbetrag bei 2.749 EUR. Kalkuliert hatte der SV knapp 5.000 EUR. Die Kl. habe ihm quasi die Tür eingerannt, weil sie ihr altes Auto gerne behalten wollte, so der Werkstattinhaber als Zeuge. Durch zwei Umstände gelang es, dieses Ziel zu erreichen: Einsatz von Gebrauchtteilen und Nachlass bei den Stundensätzen. Erst beides zusammen hatte den gewünschten Effekt.

     

    Der gegnerische VR machte einen Strich durch die Rechnung und bekam in beiden Instanzen Recht. Für das LG ist das Vorgehen der Kl. wirtschaftlich unvernünftig. Anders als das AG akzeptiert es zwar den Einsatz von Gebrauchtteilen. Eine fachgerechte Reparatur allein reiche aber nicht. Der Geschädigte müsse auch nachweisen, wirtschaftlich vernünftig gehandelt zu haben. Das sei bei der Kl. nicht der Fall. Eine unwirtschaftliche Reparatur werde durch Einräumung eines pauschalen Nachlasses nicht zu einer wirtschaftlichen. Der Verzicht der Werkstatt auf den bei ihr üblichen Stundenlohn sei nicht anders zu beurteilen als eine - vom BGH missbilligte - Eigenbeteiligung des Geschädigten.