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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Aktuelle Abrechnungsprobleme bei leichten und mittleren Fahrzeugschäden

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Im Bereich der Stufen I und II des Vier-Stufen-Modells des BGH kommt es immer wieder zu Abrechnungsproblemen, die sich auch mit der VA-Arbeitshilfe (zuletzt VA 12, 171 ) nicht ohne Weiteres lösen lassen. Mehrere Anfragen an die Redaktion und aktuelle Rechtsprechung geben Veranlassung zu einer vertiefenden Darstellung anhand von Fallgruppen. |

     

    ABKüRZUNGEN | G = Geschädigter (keine Vorsteuerabzugsberechtigung!), RW = Restwert,

    WBA = Wiederbeschaffungsaufwand, WBW = Wiederbeschaffungswert,

    Minderwert: Aus Vereinfachungsgründen weggelassen; muss, wenn im Gutachten ausgewiesen, bei der Vergleichsbetrachtung (Günstigerprüfung) auf der Reparaturseite hinzugerechnet werden.

     

     

    Fallgruppe I / Brutto-Reparaturkosten unterhalb WBA

    G kann

     

    • sein Fahrzeug (unabhängig vom Alter) in einer Markenwerkstatt fachgerecht und vollständig reparieren lassen und die Brutto-Reparaturkosten konkret abrechnen. Mit der Rechnung belegt er sein besonderes Interesse an der Reparatur in der gewählten Werkstatt. Ein Verweis auf eine billigere Alternativwerkstatt ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber nur in engen Grenzen, auch zeitlich, erfolgversprechend (s. Eggert VA 10, 81).

     

      • Ist die Rechnung höher als die vom SV kalkulierten Kosten, kommt es auf den Grund an: vom SV nicht erfasste Unfallbeschädigungen? Unfallfremde Schäden? Höhere Preise bei den Ersatzteilen und/oder den Stundensätzen? Anderer Reparaturweg? Die geschädigtengünstige Verteilung des Prognose- und Werkstattrisikos bietet weitgehend Schutz (vgl. OLG Saarbrücken VA 12, 96).

     

      • Ist die Rechnung trotz Vollreparatur nach SV-Vorgaben niedriger als die SV-Kalkulation, sind die tatsächlich angefallenen Bruttokosten der „erforderliche“ Aufwand (BGH VA 14, 23 = NJW 14, 535). G hat keinen Anspruch auf den Nettobetrag lt. Gutachten zzgl. angefallener USt., soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Brutto-Reparaturkosten übersteigt (BGH a.a.O.).

     

    • sein Fahrzeug in einer Werkstatt teilweise reparieren lassen und die Kosten der Teilreparatur konkret abrechnen. Alternativ kann er eine Vollreparatur auf Gutachtenbasis (fiktiv) abrechnen. Verweis auf „Billigwerkstatt“ in den Grenzen der BGH-Rspr. jetzt möglich (zuletzt VA 14, 150). Ob bei der Teilreparatur angefallene USt. auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (einer Vollreparatur) zu ersetzen ist, hat der BGH noch nicht entschieden (vgl. BGH VA 14, 23 = NJW 14, 535 Rn. 13 mit Rspr.- und Lit.-Nachweis).

     

    • sein Fahrzeug ganz oder teilweise selbst reparieren und dann entweder die Instandsetzung „dem Wert nach“ konkret abrechnen (ist, da unattraktiv, unüblich) oder auf Gutachtenbasis (fiktiv) eine Markenwerkstatt-Vollreparatur abrechnen. Offene Flanke: Verweis auf „Billigwerkstatt“ (zuletzt BGH VA 14, 150). Auch bzgl. der Eigenreparatur hat der BGH für die fiktive Abrechnung noch nicht entschieden, ob der Nettobetrag lt. Gutachten durch tatsächlich angefallene USt. (z.B. Ersatzteilkauf, Werkstatt- oder Werkzeugmiete) aufgestockt werden kann.

     

    • sein Fahrzeug unrepariert lassen und es weiternutzen oder durch ein anderes ersetzen.

     

      • Im Fall der Weiternutzung mit Abrechnung der fiktiven Netto-Reparaturkosten ist die Sechsmonatsfrist kein Thema. Denn die kalkulierten Reparaturkosten liegen unter dem WBA, nicht zwischen WBA und WBW, wo die Sechsmonatsfrist frühestens aktiviert wird.
      • Im Fall einer - vom Wirtschaftlichkeitsgebot nicht gedeckten - Ersatzbeschaffung, z.B. Kauf eines Neufahrzeugs, kann G die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen (BGH VA 13, 55 = NJW 13, 1151). Nach heutiger Lesart des BGH ist das keine fiktive, sondern eine konkrete Abrechnung. Relevant ist diese (fragwürdige) Einstufung für die USt.-Problematik. Ist USt. tatsächlich angefallen, ist sie ersatzfähig, allerdings begrenzt auf den USt.-Betrag bei Vollreparatur (BGH VA 13, 55). Für den BGH ist das keine Kombination von fiktiv und konkret, sondern konkret pur (weiterhin für Kombi OLG Köln SP 14, 229 - Differenz-USt.). Wenn bei der Ersatzbeschaffung keine USt. angefallen ist (Privatkauf), ist auch keine zu ersetzen (BGH VA 09, 200; VA 13, 55). Welche Auswirkungen die Qualifizierung als konkrete Abrechnung auf die Fragen Werkstattverweis, UPE/Verbringungskosten, Minderwert und Nutzungsausfall hat, ist noch nicht abschließend geklärt, zum Teil als Problem noch gar nicht erkannt.