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  • · Nachricht · Unfallschaden

    Bergeschaden beim Abschleppen nach Unfall muss Erstschädiger zahlen

    | Ein beim Bergen und Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs entstehender weiterer Schaden am Fahrzeug ist dem Erstschädiger zuzurechnen. |

     

    So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Urteil stammt aus dem Fragenkreis der weiteren Schäden nach dem Unfallereignis. Noch unmittelbarer und zeitnäher als der Abschleppvorgang kann ein weiterer Vorgang bezogen auf das verunfallte Fahrzeug kaum sein. Der innere Zusammenhang zur Unfallverursachung durch den Schädiger ist offensichtlich. Ohne den Unfall wäre es nicht zum Bergeschaden gekommen. Deshalb ist der Zurechnungszusammenhang zum Erstschaden nicht unterbrochen

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Der Vorteil dieser Sichtweise ist, dass der Geschädigte die Schadenanteile nicht beziffern muss. Denn das würde ja zu der Schwierigkeit führen, dass der eine Schädiger meint, dies und das sei dem anderen zuzurechnen und umgekehrt. Das müssen die beteiligten Versicherer dann im Wege des Regresses unter sich ausmachen.
    • Das LG Stuttgart weist ‒ über den Fall hinaus ‒ darauf hin, dass das sogar dann gilt, wenn es im Verlauf der Reparatur, z. B. bei einer Verbringung, zu einem weiteren Schaden käme.
     

     

    Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2018, 16 O 461/17, Abruf-Nr. 200765.

     

    Quelle: ID 45333676