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  • · Nachricht · Strafrecht

    Fahrzeugteileklau: Lackschäden bei Entwendung von Fahrzeugteilen vergleichsweise geregelt

    | In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 22.9.21 einigten sich der klagende Münchner Kfz-Mechaniker mit dem beklagten Angestellten zur Abgeltung des geltend gemachten Kfz-Lackschadens von ursprünglich 1.640,19 Euro auf eine Zahlung des Beklagten an den Kläger in Höhe von 1.400 Euro nebst Verfahrens- und Vergleichskosten. |

     

    Aufgrund des Geständnisses des Beklagten im vorangegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stand fest, dass der Beklagte im Zeitraum von November 2019 bis 12.05.2020 Teile des klägerischen Pkw Peugeot 304 Cabrio, der in einer nur durch Schranke gesicherten Parkgarage in München abgestellt worden war, entwendet hatte. Hierbei handelte es sich um das Blinkerglas vorne, ein Blinkerrelais, Chromblenden, Chromschriftzüge „304“ und „Peugeot“, Fensterhebelschalter und Fensterkurbel, Holzdekorleiste, Rückspiegel, Schaltknauf, Sonnenblende, Spritzwasserpumpe, Tankdeckel, Radioknopf, eine Radio-Kunststoffplatte und eine Radio-Metallblende sowie entsprechende Kfz-Embleme „304“ und „Peugeot“ im Verkaufswert von etwa 400 - 500 Euro. Nachdem der Kläger das Fehlen der Teile festgestellt hatte, erstattete er Anzeige bei der Polizei. Bei der Spurensicherung konnten keine Fingerabdrücke festgestellt werden. Der Kläger fand im Internet aber Kleinanzeigen, in denen genau die fehlenden Teile angeboten wurden und deren Urheber in der Nähe des Tatorts wohnte. Bei der aufgrund eines entsprechenden ermittlungsrichterlichen Beschlusses des Amtsgerichts München am 12.05.2020 erfolgten Durchsuchung wurden beim Beklagten sämtliche entwendeten Teile mit Ausnahme des Schaltknaufes sichergestellt. Der Beklagte gestand die Tat in seiner Vernehmung ein und begründete sie mit seinen engen finanziellen Verhältnissen. Den von ihm bereits weiterveräußerten Schaltknauf ersetzte er dem Kläger durch einen anderweitig besorgten. Der Kläger erklärte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, nach vollständigem Rückerhalt der entwendeten Teile nun kein Interesse mehr an einer Bestrafung des Beklagten zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den nicht vorbestraften Beklagten folgerichtig nach Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153a StPO ein.

     

    Der Kläger behauptet, dass der Beklagte beim Abmontieren der Teile Schäden an der frischen Lackierung des Cabrios verursacht habe. Das Cabrio habe er kurz zuvor für seine damalige Freundin vollständig renoviert und lackiert. Nachdem die Beziehung vor Übergabe des Fahrzeugs beendet worden sei, habe er es nach Frankreich an einen Kunden verkaufen wollen, der es seiner Frau zum Geburtstag habe schenken wollen. Dieses Termingeschäft sei aber dann an den nunmehr fehlenden Teilen des Cabrios gescheitert. Er habe das Fahrzeug nachfolgend nur zu einem wesentlich geringeren Preis verkaufen können. Der von ihm beauftragte Gutachter habe die Kosten für eine Neulackierung auf 1.640,19 Euro netto kalkuliert.

     

    Der Beklagte bestritt die geltend gemachten Schäden, noch dazu in dieser Höhe, verursacht zu haben. Das verstaubte Fahrzeug sei über Monate allgemein zugänglich gewesen. Ihm seien auf sein Verlangen bis jetzt auch keinerlei Beweise für seine Schuld vorgelegt worden.

     

    Der Kläger hielt dem entgegen, dass Beschädigungen exakt an den Stellen zu finden seien, an denen die Teile - wohl mit Hebelkraft - entfernt worden seien. Im Übrigen würde er für von ihm begangene Fehler dann auch ohne Wenn und Aber den Kopf hinhalten.

     

    In der Güteverhandlung wies der zuständige Amtsrichter zunächst auf das Kostenrisiko des hier vom Gericht einzuholenden Gutachtens eines beidseits unabhängigen, neuen Sachverständigen hin. Soweit dieser Sachverständige das vom Kläger behauptete Schadensbild bestätigen würde, würden für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass dies vom Beklagten verursacht worden sei. Die Kosten dieses Gutachtens müssten vom Kläger zunächst vollständig vorgestreckt werden, fielen aber schließlich unter die vom Beklagten wohl zu tragenden Verfahrenskosten. Der Kläger müsste allerdings fürchten, bei dauerhaft fehlender Zahlungsfähigkeit des Beklagten die ihm entstandenen Kosten nie ersetzt zu bekommen.

     

    Auf Frage nach der Leistungsfähigkeit des Beklagten teilte dieser mit, monatlich 5.000 Euro brutto zu verdienen. Unterhaltsverpflichtungen bestünden keine. Er lebe mietfrei in eigener Wohnung. Seine Schulden würden sich auf 70.000 Euro belaufen, auf die er monatlich 1.200-1.300 Euro zahlen müsse, diese seien auf den Kauf weiterer Immobilien zurückzuführen.

     

    Diese Informationen brachten den Kläger kurzzeitig außer Fassung. Er stellte sein eigenes Einkommen in Relation zu dem des Beklagten. Gleichwohl bot er abschließend an, gegen eine Zahlung von nur 1.400 Euro das Verfahren beenden zu wollen. Der Versuch des Beklagten, diesen Betrag nochmals auf nur 1.200 Euro zu senken, scheiterte.

     

    Das Verfahren wurde durch diesen unwiderruflichen Vergleich beendet

     

    Quelle | Pressemitteilung des AG München zum Verfahren 112 C 8143/21

    Quelle: ID 47690875