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  • 24.07.2008 | Erwerbsschaden

    Die 12 wichtigsten Punkte zur Erfassung und Durchsetzung des Erwerbsschadens

    von RiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    „Was hätte aus dem Jungen noch alles werden können!?“ – so die häufige Wehklage von Angehörigen, wenn die berufliche Karriere infolge unfallbedingter Verletzungen früh verändert oder gar verbaut worden ist. Bei der Ermittlung und dem Nachweis des Erwerbsschadens steht der Rechtsanwalt vor der Frage, wie er den Schwierigkeiten bei der Prognose der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Geschädigten optimal begegnen kann. Weitere erhebliche Streitpunkte über eine zutreffende Berechnung bieten der Umfang von Schadensminderungspflichten und des Vorteilsausgleichs. Bei den einzelnen Fallgruppen (Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Arbeitslose, Schüler) sind jeweils Besonderheiten zu beachten. Der Überblick zeigt, worauf Sie besonders achten müssen.  

     

    Checkliste: Erfassung und Durchsetzung des Erwerbsschadens

    1. Vermögensschaden: Voraussetzung für einen gem. §§ 249 ff., §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG, § 36 LuftVG ersatzpflichtigen Erwerbsschaden ist, dass sich die Beeinträchtigung bzw. der Wegfall der Arbeitskraft tatsächlich in einem Vermögensschaden niederschlägt (BGH NZV 95, 183). Zu ersetzen sind aber nicht etwa nur der vereinbarte Lohn, sondern alle wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Arbeitskraft entstehen.  

     

    2. Ersatzfähige Positionen (Beispiele):  

    • Nebeneinkünfte – auch Trinkgeld – (BGH NZV 02, 557),
    • abstrakt, auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse (BGH NJW 01, 1640; AG Düsseldorf SP 04, 262: Zahnarzt; Kendel, zfs 07, 372),
    • aus konkret entgangenen Geschäften (OLG Düsseldorf 20.8.07,1 U 172/06),
    • ausnahmsweise nach den Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft (BGH VersR 97, 453).
    • Gewinnbeteiligung des Gesellschafters,
    • Haushaltsführungsschaden (nur soweit Wegfall der Fremdbedarfsdeckung i.S.d. § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG; vgl. VA 08, 42),
    • Versicherungsrechtliche Nachteile (Beitragszuschläge aufgrund des Unfalls),
    • Ausgleich (üblicher Lohn) einer unentgeltlichen Arbeit im Familienbetrieb (OLG München NJW-RR 93, 1179).

     

    3. Nicht ersatzfähige Positionen (Beispiele):
    • Spesen und ähnliches, soweit pauschale Ausgleichszuwendungen für erhöhte Aufwendungen (KG VersR 02, 1429; LG Düsseldorf SP 00, 415; a.A. OLG Hamm VersR 83, 927),
    • Rechts- und sittenwidrige Einkünfte (Schwarzarbeit: BGH NJW 90, 2542; Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung: BGH NJW 86, 1486; LG Oldenburg NJW-RR 88, 1496; nicht mehr – wegen § 1 ProstG – der Dirnenlohn),
    • Rentenversicherungsbeiträge (Anspruchsübergang gem. § 119 SGB X auf den Versicherungsträger, daher entsteht i.d.R. keine Rentenminderung: OLG München r+s 06, 348),
    • Freizeiteinbußen oder Beeinträchtigungen des Urlaubs (BGH NJW 83, 1107).

     

    Praxishinweis: Auf den Schaden sind häufig Ersatzleistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen, die i.d.R. mit einer Legalzession (§ 116 SGB X, § 67 VVG) verbunden sind (insoweit also keine Aktivlegitimation des Geschädigten). Beispiele: Krankengeld, Verletztengeld und Verletztenrente, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente, zum Teil Sozialversicherungsbeiträge; bei Arbeitnehmern ist der Anspruchsübergang (und das Quotenvorrecht) gem. § 6 EFZG zu berücksichtigen (hierzu Diehl, zfs 07, 543), bei Beamten etwa gem. § 87a BBG.  

     

    4. MdE: Die von dem Arzt/Sachverständigen festgestellte – prozentuale – Minderung der Arbeitskraft belegt nicht zwangsläufig einen entsprechenden finanziellen Nachteil (BGH VersR 78, 1170). Der Geschädigte muss daher die Auswirkungen der MdE auf sein Erwerbseinkommen konkret darlegen und nachweisen. Das gilt verstärkt bei einer MdE bis zu 20 Prozent, weil i.d.R. ansonsten davon ausgegangen wird, dass es an einer messbaren Einbuße fehlt (OLG Nürnberg VersR 68, 359).  

     

    5. Prognose: Welche wahrscheinliche berufliche Entwicklung der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte und welches Erwerbseinkommen er in diesem Fall erzielt hätte, bemisst sich nach § 287 ZPO (i.V.m. § 252 BGB). Zum Nachweis genügt bereits eine erhebliche/höhere Wahrscheinlichkeit. Obwohl grundsätzlich Schwierigkeiten bei der Prognose zulasten des Schädigers gehen, weil er für die schwierige Nachweissituation verantwortlich ist (BGH VersR 00, 233) und die Anforderungen an die Darlegungslast deshalb nicht strapaziert werden dürfen, muss der Geschädigte jedoch zur Ermöglichung der Schadensschätzung alle ihm möglichen relevanten Tatsachen und Anknüpfungspunkte vortragen und unter Beweis stellen (BGH VersR 95, 422).  

     

    Prognoseregeln: 

     

    Fall  

    Prognose  

    Geschädigter hat vor dem Unfall über längere Zeit ein regelmäßiges/ständiges Einkommen erzielt.  

    Überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch künftig der Fall gewesen wäre.  

    Vergleichbare Person (z.B. Arbeitskollege) hat vereinbarte oder tarifliche Einkommenserhöhungen tatsächlich erzielt.  

    Überwiegend wahrscheinlich, dass Geschädigter diese gleichfalls erzielt hätte.  

    Vergleichbare Person (z.B. Arbeitskollege) ist befördert worden.  

    Überwiegend wahrscheinlich, dass Geschädigter auch befördert worden wäre, soweit Vergleichbarkeit (Alter, Ausbildung, Beurteilung) belegbar.  

    Geschädigter hat vor dem Unfall nur gelegentlich – in unterschiedlichen Jobs – gearbeitet.  

    Zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass er in ähnlicher Weise auch zukünftig immer wieder mit Unterbrechungen Arbeit gefunden hätte (BGH NZV 95, 183).  

    Geschädigter war vor dem Unfall arbeitslos.  

    Günstige Prognose, dass er ohne den Unfall wieder eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte i.d.R. nur erreichbar bei grundsätzlich vermittelbarer jüngerer Person und wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht allzu lange andauerte (BGH NZV 97, 222).  

    Anknüpfungstatsachen für eine Gesamtschadensschätzung sind unvollständig.  

    Keine Klageabweisung in vollem Umfang; auch nicht zwingend Schätzung nur des Mindestbetrags (Existenzminimum, BGH NJW 93, 2673), mögliche Schätzung im mittleren, durchschnittlichen Bereich (BGH NJW 98, 1633).  

    Geschädigter hätte auch ohne den Unfall seine Arbeitsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren.  

    Erstattung des Erwerbsschadens nur bis zu diesem Zeitpunkt; weitere Ersatzpflicht hängt von der Prognose ab, ob Geschädigter wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte.  

     

     

    6. Verzögerter / verhinderter Eintritt in das Erwerbsleben: Bei Kindern, Schülern, Studenten muss der Schädiger alle Nachteile ausgleichen, die aus dem verzögerten oder verhinderten Berufseinstieg entstehen (BGH VersR 85, 62). Die Prognose, welchen Beruf mit welchem Erwerbseinkommen der Verletzte wahrscheinlich ergriffen hätte, ist umso schwieriger, je jünger der Verletzte und je weniger weit er in seiner bisherigen Berufsausbildung fortgeschritten ist.  

     

    Beispiele:  

    Prognose, ob 16-jähriger Kfz-Mechaniker statt Einzelhandelskaufmann geworden wäre.  

    OLGR Saarbrücken 98, 381  

    10-jähriges bereits schwer behindert geborenes Kind.  

    OLG Stuttgart VersR 99, 630  

    Einvernehmliche Prognose, dass der durch den Unfall vollständig erwerbsunfähig gewordene 22-jährige Familienvater ohne den Unfall die Meisterschule erfolgreich absolviert hätte und danach zu einem bestimmten Zeitpunkt das Gehalt aus der Tarifgruppe M 4 nach dem Tarifvertrag des Verbandes der Metallindustrie Baden- Württemberg bezogen hätte.  

    LG Stuttgart SVR 05, 186  

    Unfallbedingt verzögerter Studienabschluss.  

    KG NZV 06, 207  

    Prognose, ob 19-jähriger Pizzaauslieferungsfahrer, der verspätet den Hauptschulabschluss erreicht und handwerkliche Lehre abgebrochen hatte, noch einen handwerklichen Beruf ergriffen hätte.  

    OLG Koblenz SP 07, 177  

    Prognose, ob 17-jähriger nach dem Abitur Ausbildung als Pilot der Luftwaffe begonnen hätte.  

    OLG Celle zfs 08, 16  

    Prognose, ob 18-jähriger Profifußballspieler geworden wäre.  

    LG Bielefeld 19.2.08, 4 O 234/03, Abruf-Nr. 082072  

     

     

    I.d.R. ist davon auszugehen, dass es einem jungen Menschen jedenfalls gelungen wäre, den Einstieg in das Berufsleben zu finden und ein gewisses Einkommen zu erzielen (BGH VersR 98, 772). Anknüpfungspunkte für die Berufs- und Einkommensprognose:  

    • Vor dem Unfall erkennbare Neigungen, Fähigkeiten, Begabungen des Verletzten.
    • Schon begonnene Schul- oder Berufsausbildungen.
    • Die Berufe von Eltern und Geschwistern (ggf. die Familientradition: „Arztfamilie“).
    • Die Arbeitsmarktsituation.
    • Die Entwicklung des Verletzten nach dem Unfall.

     

    7. Einsatz verbliebener Arbeitskraft: Der Verletzte muss gemäß § 254 Abs. 2 BGB seine verbliebene Arbeitskraft – in den Grenzen der Zumutbarkeit und der gegebenen Möglichkeiten – zur Minderung des Schadens einsetzen (BGH NJW 98, 3706). Hierbei ist ein mögliches – fiktives – Einkommen zu schätzen und auf den Erwerbsschaden anzurechnen, nicht etwa der Anspruch quotenmäßig zu kürzen (BGH NJW 07, 64). Wichtig ist die Beachtung der wechselseitigen Darlegungs- und Beweislast beim Schädiger und Geschädigten (BGH NJW 79, 2142):  

     

    • Der Schädiger muss darlegen und beweisen, dass es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters, Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine Arbeit aufzunehmen; also auch die Vermittelbarkeit des Geschädigten auf dem Arbeitsmarkt beweisen (BGH NJW 97, 3381).

     

    • Der Geschädigte – vorausgesetzt, er ist (teil)arbeitsfähig und auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar – muss darlegen und beweisen, dass er sich ernstlich darum bemüht, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Er ist verpflichtet, dem Schädiger mitzuteilen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen (BGH NJW 79, 2142; OLG Düsseldorf r+s 03, 37; OLG Köln NZV 00, 293).

     

    • Im Zweifel sollte sich der Geschädigte zumindest arbeitslos bzw. als Arbeitssuchender bei den staatlichen und/oder privaten Arbeitsvermittlungen melden und sich um etwaig angebotene – zumutbare – Möglichkeiten schriftlich bewerben. Ist der Geschädigte von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit überzeugt, muss dies sorgfältig hinterfragt werden. Der Umstand, dass er etwa vom Sozialversicherer eine (nach sozialrechtlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten bestimmte) Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, ist im Verhältnis zum Schädiger nicht entscheidend (BGH NJW 79, 2142).

     

    • Hat der Schädiger eine konkrete Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht nutzen konnte (BGH NJW 79, 2142; 98, 3706; NZV 01, 210).

     

    8. Zumutbarkeit: Die Zumutbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Geschädigten bestimmt sich nach dessen Persönlichkeit, sozialer Lage, bisherigem Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnissen und Fähigkeiten, bisheriger Erwerbsstellung, gesundheitlichen Verhältnissen, Alter, seelischer und körperlicher Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Art und Schwere der Unfallfolgen, Familie und Wohnort (vgl. BGH VersR 74, 142; NZV 94, 63; 07, 29). Wohnsitzwechsel (im Inland) und längere Fahrtzeiten (BGH NJW 98, 3706) sind nicht generell unzumutbar. Dabei ist zu beachten:  

     

    • Übt der Geschädigte eine Tätigkeit aus, zu der er gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet ist, sind die Einkünfte daraus nicht auf den Erwerbsschaden anzurechnen (BGH VersR 74, 142; OLG Nürnberg SP 98, 422: Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle wegen anderen Stellenangebots).

     

    • Verliert der Geschädigte – unfallunabhängig – die neue Arbeitsstelle, lebt der Schadenersatzanspruch in vollem Umfang wieder auf, wenn der Geschädigte ohne den Unfall seine alte Arbeitsstelle noch hätte; anders bei Kündigung der neuen – zumutbaren – Arbeitsstelle durch den Geschädigten (OLG Hamm SP 00, 159: Abbruch einer Umschulungsmaßnahme).

     

    • Dem Geschädigten steht im Mithaftungsfall kein Quotenvorrecht zu: Er darf also seine Einkünfte aus der aus Schadensminderungsgründen aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht mit dem wegen der Haftungsquotierung entstehenden Ausfall beim unfallbedingt entgangenem Erwerbseinkommen verrechnen (BGH NJW-RR 92,1050).

     

    9. Umschulung: Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, an einer Umschulung teilzunehmen, wenn er unfallbedingt in dem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten kann und zu erwarten ist, dass die erfolgreiche Umschulung nutzbringend umgesetzt werden kann (BGH NZV 91, 265). Die Einleitung dieser Maßnahmen liegt im Regelfall bei den Rehabilitationsträgern (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit), deren Kosten dann vom Schädiger zu erstatten sind.  

     

    10. Operationen und Medikamente: Zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit kann der Geschädigte verpflichtet sein, sich medizinischen Eingriffen zu unterziehen (BGH VersR 89, 635; OLG Frankfurt r+s 06, 164: Fusion von Wirbelkörpern; NZV 93, 472). Die operativen Eingriffe müssen ihm zumutbar sein. Hierzu genügt nicht, wenn der Arzt den Eingriff für empfehlenswert hält. Die Operation muss – was selten sein dürfte – einfach und gefahrlos sein, keine besonderen Schmerzen bereiten und eine sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten (BGH r+s 94, 217; VersR 87, 408; OLG Düsseldorf VersR 75, 1031). Bei dauerhafter Medikation wird auf die erkennbaren Risiken (Nebenwirkungen) abzustellen sein.  

     

    11. Anrechnung von Vorteilen: Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden, als er ohne den Unfall stehen würde (BGH NZV 90, 225). Außer Betracht bleiben dabei Leistungen regressberechtigter Dritter (z.B. § 6 EFZG) sowie Einkommen aus überobligationsmäßiger Anstrengung. Erspart werden aber häufig berufsbedingte Aufwendungen; die Rechtsprechung arbeitet dabei nach § 287 ZPO gern mit Quoten im Bereich von 5 bis 10 Prozent des Nettoeinkommens (OLG Celle SP 06, 96; OLG Naumburg SP 99, 90; LG Tübingen ZfS 92, 82).  

     

    Beispiele:  

    • Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft im Haushalt,
    • ersparte Steuern.

     

    12. Dauer der Ersatzpflicht: Die Ersatzpflicht ist auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem die Erwerbstätigkeit des Geschädigten auch ohne den Unfall geendet hätte. Sind insoweit keine Besonderheiten in der Person oder den Lebensumständen des Geschädigten zu entdecken, ist bei abhängig Beschäftigten regelmäßig das vom Gesetzgeber vorgesehene Ende des Erwerbslebens (nur in Ausnahmefällen: das statistisch durchschnittliche Ausscheiden) zugrunde zu legen (BGH VersR 95, 1447).  

     

    Bei Arbeitnehmern wie bei Beamten und Richtern daher bis zum 65. (zunehmend des 67.) Lebensjahres, bei Soldaten und Polizisten bis zum 41. (bis 59.) bzw. 60. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten bis zum 63. Lebensjahr; Haushaltsführungsschaden i.d.R. bis zum 75. Lebensjahr (VA 08, 45). Bei Selbstständigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (mutmaßliche Leistungsbereitschaft des Geschädigten, seine in der Vergangenheit zum Ausdruck gekommene Zukunftsplanung, die Anforderungen der konkreten Tätigkeit an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche Lage des Geschädigten).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 132 | ID 120520