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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    OLG Dresden zu Vorschaden beim Vorbesitzer

    | Nach dem OLG Celle (3.11.21, 14 U 86/21, Abruf-Nr. 225688 , VA 21, 212) und dem OLG Bremen (30.6.21, 1 U 90/19, Abruf-Nr. 223491 , VA 22, 2) hat nun auch das OLG Dresden zum Maß der notwendigen Substanziierung des Klägervortrags zur Beseitigung eines Vorschadens entschieden. |

     

    Der Geschädigte hatte das Fahrzeug gebraucht erworben. Ihm war vom verkaufenden Autohaus ‒ allerdings ohne Einzelheiten ‒ der reparierte Unfallschaden offenbart worden. Diese Information hat er allerdings nicht an den Schadengutachter weitergegeben.

     

    1. Alles eine Frage der Substanziierung

    Nach einer Entscheidung des KG müsse der Käufer eines Gebrauchtwagens die sich ergebenden Risiken und Nachteile nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Vortrags- und Beweislast selbst tragen, wenn er keine Detailinformationen zur Reparatur des Schadens einhole. Das hat das OLG Dresden anders gesehen (29.4.22, 1 U 2506/20, Abruf-Nr. 229458, eingesandt von RA Hudak, Chemnitz). Die Ansicht des KG übersehe, dass es nicht um die Vortrags- und Beweislast als solche gehe. Entscheidend sei vielmehr die vom Kenntnisstand des Klägers abhängende Frage der Substanziierung.

     

    2. Kein Ausforschungsbeweis, also wurden die Zeugen gehört

    Das OLG hat folglich die angebotenen Zeugen gehört, denn das Beweisangebot ist unter den Umständen des Falles nicht auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet. Gehört wurden der Schadengutachter, ein Mitarbeiter des verkaufenden Autohauses und ein Werkstattmitarbeiter, der das Fahrzeug zur Inspektion angenommen hatte. Keinem der Zeugen waren Hinweise auf einen unsachgemäß reparierten Unfallschaden aufgefallen. Dem Werkstattmitarbeiter waren bei der Auftragsannahme unter anderem Marderbissspuren aufgefallen. Er hatte also genauer hingeschaut.

     

    3. Wenn niemand etwas bemerkt hat …

    Der Gerichtsgutachter, dem das frühere Schadengutachten vorlag und der wusste, wo er suchen muss, hat auch nichts gefunden. Daraus und aus dem Umstand, dass den verschiedenen mit dem Fahrzeug befasst gewesenen Fachleuten auch nichts aufgefallen war, schloss er auf die ordnungsgemäße Beseitigung des Vorschadens. Das hat das Gericht überzeugt.

     

    Der beklagte Versicherer trug noch vor, der mit 9.400 EUR angegebene Wiederbeschaffungswert sei zu hoch bemessen. Der Schadengutachter habe den nicht erkannten Vorschaden nicht berücksichtigt. Weil aber ein Reparaturvorgang mit konkreter Abrechnung zugrunde lag, rechnete das Gericht nach: Nur wenn der Wiederbeschaffungswert niedriger als 5.698,05 EUR gewesen sei, sei die 130-Prozent-Grenze gesprengt. Das aber behaupte die Beklagte nicht.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 119 | ID 48402263