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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Diese praktischen Auswirkungen hat der Maserati-Beschluss des BGH zu Fahrzeug-Vorschäden

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Die Bedeutung des BGH-Beschlusses vom 15.10.19, VI ZR 377/18, VA 20, 5 = NJW 20, 393 sei auch deshalb hoch, weil mehrere OLG ihre ständige Rechtsprechung zu korrigieren hätten, so Rechtsanwalt Thomas Schulz/Garbsen in seiner lesenswerten Anmerkung in NJW 20, 394. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob und inwieweit die Instanzgerichte, insbesondere die OLG, auf den BGH-Beschluss reagiert haben bzw. reagieren müssen. Er geht auch der Frage nach, welche praktischen Auswirkungen sich aus der aktuellen Vorschaden-Rechtsprechung für den Anwalt auf der Anspruchstellerseite ergeben. |

     

    Übersicht 1 / Der BGH-Beschluss vom 15.10.19 in der Kurzfassung

    1. Was war geschehen?

    Der Kläger hatte zusammen mit seiner Ehefrau in 9/13 einen gebrauchten Maserati Quattroporte, Ez. 7/04, gekauft. Er behauptet unter Beweisantritt, dass sich dieser äußerlich in einem tadellosen Zustand befand. Nach einem Brand in einer Tiefgarage verlangt er Schadenersatz in Höhe des Verkehrswerts.

     

    Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat ein Gutachten vorgelegt, demzufolge der Maserati am 14.7.13, also vor dem Erwerb durch den Kläger, einen Unfallschaden erlitten hat (wirtschaftlicher Totalschaden). Das sei ihm nicht bekannt gewesen, behauptet der Kläger. Im Übrigen sei der Vorschaden fachgerecht behoben worden.

     

    2. Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

    Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des LG Köln zurückgewiesen. Dies hat es zuletzt damit begründet, dass der Kläger zur Schadenshöhe nicht hinreichend konkret vorgetragen habe.

     

    Angesichts des gutachterlich belegten Vorschadens reiche es nicht aus, pauschal dessen fachgerechte Beseitigung zu behaupten und dafür Zeugen zu benennen, die an der Reparatur nicht beteiligt gewesen seien.

     

    3. Was sagt der BGH?

    Auf die NZB des Klägers hat der BGH den 522er Beschluss des OLG Köln aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt:

     

    Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (BGH 15.10.19, VI ZR 377/18, Abruf-Nr. 212477).

     

    Übersicht 2 / Analyse des BGH-Beschlusses

    • 1. Unmittelbar einschlägig ist der Beschluss nur für die Fallgruppe vier der im Vorschaden-Update VA 18, 188 gegenübergestellten vier Fallgruppen, und dies auch nur für die Variante „angeblich unbekannter Vorschaden aus der Vorbesitzerzeit“.
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    • 2. Problematisch bei einem unbekannten Vorschaden sind zunächst die Anforderungen an die Substanziierungspflicht. Was kann, was muss der Geschädigte im Detail vortragen, damit ihm keine Behauptung ins Blaue bzw. Unzulässigkeit eines Beweisangebots („Ausforschungsbeweis“) vorgeworfen wird? Die Antwort gibt der BGH durch den o. a. Leitsatz in Verbindung mit seinen Ausführungen unter Tz. 10 ff.
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    • 3. Ausgangslage: Der Schädiger/VR behauptet einen relevanten Vorschaden. Relevant ist ein Vorschaden i. d. R., wenn er sich in dem erneut beschädigten Bereich befindet oder, wie meist, Einfluss auf einen der vier Parameter Reparaturkosten, Minderwert, Wiederbeschaffungswert und Restwert hat (vgl. Klein, zfs 20, 188, 193).
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    • 4. Der Geschädigte darf die (erhebliche) Vorschadenbehauptung des Schädigers/VR nicht mit Nichtwissen bestreiten (Klein, a. a. O., S. 193).
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    • 5. Bei dargelegter Unkenntnis des Klägers reicht es laut BGH aus ‒ und das ist die Kernbotschaft des Maserati-Beschlusses ‒, dass er die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens behauptet und unter Zeugenbeweis stellt. Das muss keine Person sein, die an der Reparatur unmittelbar beteiligt war, z. B. ein Werkstattmitarbeiter. Geeignete Zeugen können auch der Verkäufer/Vorbesitzer sein, auch Personen, die beim Ankauf bzw. bei der Übernahme des Fahrzeugs zugegen waren. Das hat das OLG Köln im Maserati-Fall verkannt (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG).
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    • 6. Nicht behandelt hat der BGH die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte eine prozessuale Informationsbeschaffungspflicht dahingehend hat, sich bei seinem Verkäufer/Vorbesitzer nach Einzelheiten des Vorschadens und dessen Beseitigung zu erkundigen. Sein Schweigen lässt den Schluss zu, dass eine solche Verpflichtung, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen besteht (auch dazu Klein, a. a. O., S. 194).
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    • 7. Mindestschaden: Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens auch in der Form der Schätzung eines Mindestschadens lässt § 287 ZPO zwar grundsätzlich nicht zu. Bevor er die Klage vollständig abweist, muss der Tatrichter indes der Frage nachgehen, ob der Sachvortrag des Klägers und die in das Wissen von Zeugen bzw. eines Sachverständigen gestellten Behauptungen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Schätzung wenigstens eines Mindestschadens ermöglichen.
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    • 8. Wie Schulz a. a. O. zu Recht bemerkt, müssen mehrere OLG ihre bisherige versicherungsfreundliche Spruchpraxis jedenfalls in Bezug auf die Fallgruppe „unbekannter Vorschaden aus Vorbesitzerzeit“ korrigieren.