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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Auf „bezahlt“ oder „nicht bezahlt“ kommt es nicht an

    | Mit dem AG Ulm stellt sich ein weiteres Gericht auf den Standpunkt: Für die Erstattung der Reparaturkosten bei einem auf der Grundlage des Schadengutachtens erteilten Reparaturauftrag kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat. |

     

    Das AG begründet perfekt: „Unerheblich ist, ob die Werkstattrechnung bezahlt ist. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist diesbezüglich nicht relevant. Eine Vergleichbarkeit der nicht bezahlten Reparaturrechnung mit nicht beglichenen Sachverständigenkosten und damit der Rechtsprechung des BGH, die zu den Sachverständigenkosten ergangen ist, ist nicht gegeben. Vorliegend geht es um eine konkrete Schadensabwicklung, die Klägerin begehrt die Bezahlung der Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. Nach der Rechtsprechung des BGH zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung schlagen sich die möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten im tatsächlich aufgewendeten Rechnungsbetrag bezüglich der Sachverständigenkosten nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche.

     

    Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders dar. Die möglicherweise beschränkte Erkenntnismöglichkeit eines Geschädigten zeigt sich bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages und nicht erst im Verhalten des Geschädigten nach einer erteilten Rechnung, denn die beschränkte Erkenntnismöglichkeit schlägt sich im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur darin nieder, dass ein Geschädigter einen Reparaturauftrag gerade auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erteilt, das außergerichtlich zur Abklärung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe eingeholt worden war. Auf eine etwaige fehlende Bezahlung der Reparaturrechnung kommt es demzufolge nicht an.“

     

    Quelle | AG Ulm, Urteil vom 11.4.2019, 4 C 1871/18, Abruf-Nr. 208391

    Quelle: ID 46014820