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  • · Reparaturkosten

    AG Heidelberg: Anforderungen an eine Großkundenrabatt-Behauptung

    Bild: © memorystockphoto - stock.adobe.com

    | Eine im Rechtsstreit aufgestellte Behauptung des Versicherers, eine Autovermietung bekomme 15 Prozent Großkundenrabatt, weil sie mit 70 Fahrzeugen „der sprichwörtliche Großkunde“ sei, weshalb die zu erstattenden Reparaturkosten entsprechend herabzusetzen seien, ist eine unsubstanziierte Behauptung ins Blaue hinein. Dass der BGH bei einem Autovermieter mit einer sechsstelligen Zahl von Fahrzeugen in der schieren Größe des Fuhrparks einen ausreichenden Anhaltspunkt gesehen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, entschied das AG Heidelberg. |

     

    Der Versicherer hätte folglich konkret aufzeigen müssen, bei welcher Werkstatt und unter welchen Konditionen dem Kläger ein Rabatt tatsächlich eingeräumt wird. Dies hat er nicht getan. Die schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers der lokalen Werkstatt der betroffenen Marke hat dem Gericht ausgereicht, um eine Rabattgewährung als nicht gegeben anzusehen (AG Heidelberg 8.10.25, 30 C 151/25, Abruf-Nr. 250639, eingesandt von RA Eberhard Hofäcker, Leimen).

     

    1. Oft hilft ein Blick auf das tatsächliche Geschehen

    Es ist wieder in Mode gekommen, dass mancher Versicherer bei jeder unfallgeschädigten Firma mit mehr als einem Auto im Fuhrpark einen Großkundenrabatt einwendet. Bei Autovermietern geht das zumeist an der Realität vorbei. Oft werden dort die Fahrzeuge bereits nach deutlich weniger als einem Jahr ausgeflottet und an den Handel zurückgegeben. Der Fahrzeughandel nutzt die Branche quasi als verlängerte Werkbank für die „Produktion von jungen Gebrauchtwagen“. Sie müssen also in der Nutzungszeit des Autovermieters nicht zur Inspektion. Wenn ein Werkstattaufenthalt notwendig wird, handelt es sich nahezu ausnahmslos um Garantiebeanstandungen. Für die bezahlt der Hersteller, nicht der Autovermieter. Kleinere Karosserieschäden werden gar nicht beseitigt, sondern bei der Rückgabe des Fahrzeugs kaufmännisch berücksichtigt. Und die wenigen größeren Schäden (bei den 70 Fahrzeugen aus obigem Fall und der durchschnittlichen Unfallhäufigkeit sind das weniger als zehn per anno) verteilen sich auf Werkstätten verschiedener Marken. Der typische Autovermieter mag beim Fahrzeugkauf Sonderkonditionen genießen. In der Werkstatt ist er aber ein sehr seltener Kunde.

     

    2. Bei anderen Kleinflotten: Oft sind es Full-Service-Leasingverträge

    In anderen Flotten werden oft Full-Service-Leasingverträge abgeschlossen, bei denen die Kosten der Wartung der Fahrzeuge in der Leasingrate inkludiert sind. Dann zahlt in der Werkstatt die Leasinggesellschaft. Denn die ist Eigentümerin der Fahrzeuge, und in deren Namen erteilt der Leasingnehmer den Auftrag. Folglich ist der Fahrzeugnutzer dort nur in den seltensten Fällen selbst zahlender Kunde. So wird man kein Großkunde.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 191 | ID 50588055