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  • · Rechtschutzversicherung

    BGH: Rechtsschutz schon für Streit aus dem Autokauf und nicht erst nach der Zulassung auf den VN

    Bild: © Prostock-studio ‒ stock.adobe.com

    | In einer Gesamtschau des Klauselwerks in den VRB 1994 des beklagten Rechtsschutzversicherers kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass trotz der Formulierung „Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge.“ Rechtsschutz schon für Streitigkeiten aus dem Kauf des Fahrzeugs besteht, obwohl das Fahrzeug dann noch nicht auf den VN zugelassen ist. |

     

    1. Kfz ist beim Kauf noch nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen

    Zwar ist die Klausel für sich genommen klar: Zum Kaufzeitpunkt ist das Fahrzeug noch nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen. Damit wäre kein Schutz für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kauf gegeben. Jedoch gibt es weitere Klauseln, die in der Gesamtschau die Unklarheit herbeiführen.

     

    2. Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller sind auch umfasst

    Interessant ist auch, dass der Versicherungsnehmer nicht den Verkäufer, sondern den Hersteller in Anspruch genommen hat. Denn § 21 Abs. 8 S. 4 VRB 1994 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die gemäß § 21 Abs. 6 b), § 2 S. 2 Nr. 2 VRB 1994 vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Deshalb werden von der Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht nur Versicherungsfälle erfasst, in denen der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer eines von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend macht. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 21 Abs. 6 a), § 2 S. 2 Nr. 1 VRB 1994 auch auf die Leistungs- art des Schadenersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht.

     

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird angesichts der fehlenden Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Vertrags-Rechtsschutz davon ausgehen, dass auch Schadenersatzansprüche, die sich nicht gegen den Veräußerer des Fahrzeugs gerade in dieser Eigenschaft, sondern gegen einen Dritten richten, mitversichert sind, wenn der diesen zugrunde liegende Versicherungsfall in einer inneren Beziehung zum Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs steht. Dass eine derartige Verbindung zu bejahen ist, wenn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ist, wird der Versicherungsnehmer schon aus dem Umstand schließen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses und demzufolge gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 a) VRB 1994 des Versicherungsfalls und der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zusammenfallen (BGH 15.10.25, VI ZR 86/24, Abruf-Nr. 250994).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 213 | ID 50614109