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  • 17.09.2025 · Nachricht · Prozessrecht

    Voraussetzung für Feststellungsinteresse bei fiktiver Abrechnung

    | Der Geschädigte hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach Gutachten oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Er kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen. |