· Fachbeitrag · Erwerbsschaden
Erwerbsschaden bei Freiberufler im Rentenalter (Zahnarzt) hängt vom Einzelfall ab
| Bei einem Freiberufler oder einem Selbstständigen gibt es keine festen Altersgrenzen für das Ende des Erwerbslebens. Eine weitergehende Entschädigung für einen Erwerbsschaden hängt daher vom Einzelfall ab. |
Sachverhalt
Der damals 67-jährige Kläger, freiberuflicher Zahnarzt, wurde bei einem Verkehrsunfall 10/14 im Bereich beider Handgelenke verletzt. Das LG erkannte ihm u. a. Verdienstausfall von 11/16 ‒ 5/21 zu. Mit seiner Berufung verlangte der Kläger weiteren Verdienstausfall von 1/21 ‒ 5/21. Er behauptete, ohne den Verkehrsunfall (VU) auch 2021 (wie in den Jahren 11 bis 14) weiterhin einen Jahresumsatz von 400.000 EUR erzielt zu haben. Dem folgte das OLG Saarbrücken (17.1.25, 3 U 6/24, Abruf-Nr. 247128) nicht und zeigte die Grenzen auf.
Entscheidungsgründe
Auch bei Selbstständigen und Freiberuflern ist der Erwerbsschaden grundsätzlich zeitlich auf das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begrenzt. Anders als bei abhängig Beschäftigten gibt es aber keine festen Altersgrenzen. Es gibt auch keine Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger seine Tätigkeit im Regelrentenalter einstellt. Die Prognose, wie sich das Erwerbsleben ohne den VU entwickelt hätte, ist deshalb nach § 287 ZPO nach den Umständen des Einzelfalls zu treffen.
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