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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Gerichtsstandbestimmung im Abgasskandal

    | Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Hamm (14.12.18, 32 Sa 53/18). Nach der Entscheidung setzt der Gerichtsstand an den genannten Orten einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Im Falle einer behaupteten „Barzahlung“ ist insoweit näher auszuführen, wie diese konkret erfolgt sein soll. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.

    Quelle: ID 45785404