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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Der zumeist völlig unsubstanziierte Dolo-agit-Einwand im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht

    | Aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt der Schadengutachter, der Abschleppunternehmer oder die Werkstatt restlichen Schadenersatz ein. Der Kern des Vortrags lautet, dass sich der Inhalt des Anspruchs durch die Abtretung nicht geändert hat. Also gelten die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs weiter. Dass sich nun aber z. B. die klagende Werkstatt auf das Werkstattrisiko beruft, stößt manchem Gericht auf. Denn wirtschaftlich betrachtet wirkt das wie eine Werklohnklage in schadenrechtlicher Verkleidung. |

     

    1. Der Dolo-agit-Einwand des Versicherers

    In dieser Situation kommt seitens des Versicherers oftmals der „Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“- Einwand: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss. Der wird damit begründet, dass bei einer Klage des Geschädigten selbst und dessen Obsiegen auf der Grundlage seines Schutzes durch den subjektbezogenen Schadenbegriff der Versicherer Anspruch auf eine Abtretung des Rückforderungsanspruches gegen den Leistungserbringer habe (BGH 29.10.74, VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690).

     

    Wenn der Schadengutachter oder die Werkstatt aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagen, könne der Rückforderungsanspruch des Geschädigten bereits in diesem Rechtsstreit im Wege des auf § 242 BGB gestützten Dolo-agit-Einwand geltend gemacht werden.

     

    2. In der Regel fehlt substanziierter Vortrag zum Gegenanspruch

    Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob diese Konstruktion in dieser Situation trägt. Doch wenn man das einmal unterstellt, ist in der größten Zahl der von VA beobachteten Vorgänge gar kein oder jedenfalls kein substanziierter Vortrag zum Gegenanspruch zu finden gewesen. Es wird einfach nur „nicht nötig“ oder „zu teuer“ oder „Preis nicht üblich“ behauptet. Dazu wird schlicht auf einen „Prüfbericht“ verwiesen. Und einige Gerichte springen darauf an, wie mancher § 139 ZPO-Hinweis zeigt.

     

    Der Dolo-agit-Einwand beruht auf einem Gegenanspruch des Beklagten. Für den ist der Beklagte in vollem Umfang vortrags- und beweisverpflichtet. In einem hier beobachteten Rechtsstreit um die Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars behauptet der Versicherer, die Positionen aus der Gutachtenrechnung seien oberhalb des Üblichen. Dass es überhaupt auf das Übliche ankommt (Honorarvereinbarung?) oder wie hoch denn das Übliche sei, dazu schweigt sich die Klageerwiderung aus.

     

    Unter der Abruf-Nr. 47526600 finden Sie ein Schriftsatzmodul, dass ‒ je nach konkreter Fallgestaltung angepasst ‒ auf eine Vielzahl von Situationen passt, sei es als Replik, als Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis oder als Kern einer Berufungserwiderung.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 164 | ID 47526445