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  • · Nachricht · Mietwagen

    Bei Unfall kurz vor dem Urlaub darf nicht auf zu kleinen Zweitwagen verwiesen werden

    | Ereignet sich der Unfall zwei Tage vor der geplanten Urlaubsreise, und ist der Zweitwagen, den sonst die Ehefrau benutzt, für die Urlaubsreise zu klein, darf der Geschädigte einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers nehmen. |

     

    So entschied das Amtsgericht Zwickau. In dem Rechtsstreit ging es um den „Sie haben doch einen Zweitwagen“-Einwand. Im Grundsatz ist richtig: Während des Urlaubs wurde ja eines der beiden Fahrzeuge nicht gebraucht. Doch dann muss der Zweitwagen auch geeignet sein. Da kann es viele Hindernisse geben: Nur zwei Sitze, keine Anhängerzugvorrichtung etc.

     

    PRAXISTIPP | Wäre das kleine Fahrzeug verunfallt gewesen, und wäre der Geschädigte wie geplant mit dem großen in den Urlaub gefahren, hätte er für den Wegfall des kleinen Fahrzeugs für die Reparaturzeit während der Urlaubsabwesenheit keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gehabt. Denn das Fahrzeug wäre während des Urlaubs ohnehin nicht benutzt worden. Das entspricht dem Wohnmobil-Fall des BGH, bei dem ein Wohnmobil am Ende der Urlaubsreise verunfallt war und auch ohne den Unfall bis zu den nächsten Ferien nicht mehr benutzt worden wäre (BGH 27.6.08, VI ZR 248/07, Abruf-Nr. 082214).

     

    Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 19.10.18, 2 C 14/18, Abruf-Nr. 205733 unter www.iww.de.

     

    Quelle: ID 45697545